Änderung des Namensrecht auch für diejenigen gültig, die (zwangs)adoptiert wurden?
Hallo Herr Buschmann,
in der ehemaligen DDR wurden viele Kinder zwangsadoptiert bzw eine Adoption vom neuen Partner der Mutter / des Vaters vom Staat eingefordert. Im Gesetz-Entwurf wird auf Stiefkinder eingegangen, nicht jedoch auf Kinder, die adoptiert wurden. In vielen Fällen, nicht nur in denen von mir genannten Beispielen, möchten diese - mittleweile volljährigen - Personen gern diesen "neuen" Namen ablegen, weil z.B. das Verhältnis zum entsprechenden Elternteil eine Belastung für sie darstellt.
Zwar ist es nach derzeitigem Recht möglich, eine Namensänderung aufgrund von wichtigen Gründen durchzuführen, aber dies ermöglicht diese wichtige Namensänderung nicht, da selbst ausführliche Gutachten teilw. nicht berücksichtigt werden.
Gerade die Namensänderung für diese Personen gehört meiner Meinung nach zum Selbstbestimmungrecht, da diese psychische Belastung enorm auf die eigene Entwicklung / Entfaltung und Lebensqualität einwirkt.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Sehr geehrte Frau P.
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Am 12. April 2024 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts beschlossen. Das neue Namensrecht schafft neue Freiheiten.
§ 1617i Abs. 1 BGB ermöglicht es unter bestimmten Voraussetzungen jeder volljährigen Person, ihren Geburtsnamen neu zu bestimmen und die von ihren Eltern getroffene namensrechtliche Entscheidung an ihre tatsächlichen familiären Bindungen anzupassen. Eine volljährige Person kann daher auch im Fall der Minderjährigenadoption die von den Annehmenden getroffene Namenswahl - einmalig - korrigieren. Eine entsprechende Erklärung ist gegenüber dem Standesamt abzugeben und öffentlich zu beglaubigen.
Damit wird die Autonomie des volljährigen Namensträgers weiter gestärkt. Dies trägt der wachsenden Bedeutung des Namens für die Identität und Selbstdarstellung einer Person Rechnung.
Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB