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Frage von ines k. •

Änderung des Nachnamens bei Scheidung von meiner 3 jährigen Tochte

Guten Tag Herr Buschmann , ist es nach der Änderung des Namensgesetzes möglich das meine Tochter die bei mir lebt ,auch meinen Mädchennamen bekommt ?

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Sehr geehrte Frau K.

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Klar ist: Scheidungskinder sollen nicht länger an einem Namen festgehalten werden, der überhaupt nicht mehr zu ihrer Lebenssituation passt. Nach ursprünglicher Rechtslage können sie nur in begründeten Ausnahmefällen eine Änderung des Namens nach öffentlichem Recht bewirken.

Am 12. April 2024 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts beschlossen. Der neue § 1617d BGB schafft nun die rechtliche Grundlage für eine Namensänderung von Scheidungskindern und trägt deren Bedürfnis Rechnung, einem Elternteil, das nach Scheidung (oder übrigens auch dem Tod) des Ehegatten den Ehenamen ablegt und zum Geburtsnamen oder den vor der Ehenamensbestimmung geführten Namen zurückkehrt, auf einfache Weise namensrechtlich folgen zu können. Legt das Elternteil den Ehenamen ab, so soll das Kind den geänderten Familiennamen des betreffenden Elternteils oder einen Doppelnamen aus seinem bisherigen Familiennamen und dem geänderten Familiennamen des Elternteils erhalten können, ohne dabei ein kompliziertes Verwaltungsverfahren durchlaufen zu müssen.

Eine Einwilligung des Kindes ist erst ab Vollendung des fünften Lebensjahres erforderlich. Darüber hinaus gilt es jedoch zu beachten, dass eine Namensänderung des Kindes nach Ehescheidung nicht gegen den Willen eines Elternteils erfolgen kann. Wenn das Elternteil ebenfalls sorgeberechtigt ist oder wenn das Kind bislang dessen Namen führt, bedarf die Namensänderung des minderjährigen Kindes seiner Einwilligung.

Freundliche Grüße

Dr. Marco Buschmann MdB

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