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Marco Buschmann
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Frage von Martin M. •

1.Nach dem Mord an Luise: Sollten Menschen nicht unabhängig ihres Alters lebenslang bekommen? 2.u14 Täter verurteilen? 3.Warum werden Straftäter mit 18 Jahren nicht endlich wie Erwachsene verurteilt?

1. Es ist nicht das erste Mal das KINDER (u14) jemanden gezielt töten oder tötl. verl., die mutmaßlichen Täterinnen im Fall Luise sind 12&13 Jahre alt. Sie werden also keine Strafe für das abscheulichste aller Verbrechen bekommen.Warum wird nicht endlich ein Gesetz geschaffen,dass es ermöglicht,JEDEN unabhängig vom Alter für einen Mord für IMMER wegzusperren?Denken Sie Kinder die mit 12 schon kaltblütig einen Mord begehen werden mal "brave" Bürger?Selbst 10 Jahre Jugendhaft sind lächerlich und einfach ein Hohn für die Angehörigen der Opfer!
2.Wann wird die Grenze zur Strafmündigkeit endlich herabgesetzt?Der lasche Umgang mit Kriminellen unter 18 bzw 14 hat zuletzt ganz neue abartige Dimensionen von Taten durch Kinder entstehen lassen.
3.Warum werden Täter mit 18 immer noch wie Kinder behandelt?Mit 18 kann man heiraten,Auto fahren,alles warum also nicht auch wie ein Erwachsener verurteilt werden?Will man solche Täter in Watte packen,damit sie sich zu Superkriminellen entwickeln können?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr M.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Jedes Tötungsdelikt ist ein schreckliches Ereignis. Dass offenbar zwei kleine Mädchen diese abscheuliche Tat begangen haben, lässt sich kaum begreifen und macht tief betroffen.

Solch schwere Verbrechen können nicht folgenlos bleiben – sie tun es in der Regel auch nicht. Auch bei Kindern unter 14 Jahren hält unsere Rechtsordnung spezielle Instrumente des Kinder- und Jugendhilferechts sowie des Familienrechts bereit. Diese speziell auf kindliche Täter zugeschnittenen Instrumente bieten maßgeschneiderte Reaktionsmöglichkeiten.

Schon das Jugendgerichtsgesetz von 1923 trug der wissenschaftlichen Erkenntnis Rechnung, dass bei jungen Tätern die erzieherische Einwirkung im Vordergrund stehen muss. Die schematische Anwendung von für Erwachsene gedachte Sanktionsmittel kann demgegenüber nicht nur wenig sinnvoll, sondern sogar kontraproduktiv sein, weil sie eine nachhaltige Resozialisierung verhindert und Verrohung und kriminelle Verhaltensmuster verfestigt. Daher kennt das deutsche Jugendstrafrecht abgestufte und differenzierte Reaktionsmöglichkeiten auf die Taten von Jugendlichen und Heranwachsenden. Der erhebliche Rückgang der Jugendkriminalität der letzten Jahrzehnte bestätigt die Effektivität unseres auf Erziehung ausgerichteten Jugendstrafrechts. Die Anzahl der insgesamt polizeilich erfassten tatverdächtigen Kinder ging in den letzten Jahrzehnten ebenfalls stark zurück.

Reflexhafte Forderungen nach einer Absenkung der Strafmündigkeit oder einer Abschaffung des Jugendstrafrechts hat es in den letzten Jahren immer wieder gegeben. Die Altersschwelle 14 wurde bereits bei Einführung des Jugendstrafrechts 1923 festgelegt. Damit befinden wir uns auch in guter Gesellschaft in der Europäischen Union. Die Absenkung der Altersschwelle für die Strafmündigkeit von 14 auf 12 durch das Reichsjugendgesetz vom 6.11.1943 wurde – ebenso wie andere Eingriffe in das Jugendstrafrecht – in der Bundesrepublik zurückgenommen, da sie dem Grundgedanken des Jugendstrafrechts nicht gerecht wurde. In der Bundesrepublik wurde das Jugendstrafrecht seitdem im Einklang mit pädagogischen und kriminologischen Erkenntnissen fortentwickelt. Weder kann festgestellt werden, dass die 12- und 13-jährigen heute allgemein nach ihrer geistigen und sittlichen Entwicklung reif genug sind, das Unrecht von Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, noch, dass strafrechtliche Sanktionen besser geeignet wären als die bewährten Maßnahmen der Jugendhilfe. Im Vordergrund steht daher, dass die vorhandenen Maßnahmen auch bestmöglich zum Einsatz kommen und das geltende Recht effektiv durchgesetzt wird.

 

Freundliche Grüße

Dr. Marco Buschmann MdB

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