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Marco Bülow
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Frage von Manfred H. •

Frage an Marco Bülow von Manfred H. bezüglich Umwelt

Sehr geehrter H. Bülow,

in den ersten Wochen des neuen Jahres hatten wir seit langem mal wieder die Situation, daß kein Wind uns die selbstproduzierten Schadstoffe abgenommen hat.

Im Umwelt-Index der VDI-Nachrichten Nr. 3 + 4 / 2009 ist dies anschaulich dargestellt: Grenzwertüberschreitungen bei Feinstaub PM10 bis zu 200% über Wochen!

Es ist nun so, daß in meiner Familie alle ! ! ! an schwerer Bronchitis erkrankt sind. Bei Nachbarn, im Büro und bei Verwandten sieht es ähnlich aus.

Ärzte und Apotheker favorisieren gerne "besonders agressive Viren" als Sündenbock. Ich dagegen beobachte den Zusammenhang zwischen extrem austauscharmen Wetterlagen und Atemwegserkrankungen nun schon seit Jahren.

Fazit: dieses Land ist bei Windstille nicht mehr ohne Atemschutzmaske bewohnbar! Wir wohnen übrigens im Westerwald; hier gibt es keine Luftreinhaltepläne und Umweltzonen!

Das Problem kann doch nicht auf regionaler Ebene gelöst werden.
Welchen Lösungsansatz verfolgt Ihre Partei?

Gruß
M. Haupt

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Antwort von
Die PARTEI

Sehr geehrter Herr Haupt,

zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage auf abgeordnetenwatch zum Thema Luftreinhaltung.
Ihrem kurzen Schreiben entnehme ich zwar, dass Sie sich schon lange und intensiv mit der Rechtsmaterie zur Luftreinhaltung auseinandersetzen. Dennoch möchte ich darauf hinweisen, dass die gesetzliche Regelung der Luftreinhaltung nahezu ausschließlich von der EU-Ebene vorgegeben und dann in deutsches Recht umgesetzt wird.
Sie werden sicher wahrgenommen haben, dass die EU soeben mit der neuen Richtlinie 2008/50/EG einen neuen Rahmen für die künftigen Luftqualitätsanforderungen der Gemeinschaft geschaffen hat. Diese neue Richtlinie ersetzt die bisherigen fünf Rechtsakte zur Regelung der Luftqualität. Damit sollte die bisherige Rechtslage an die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und Entwicklungen im Bereich der Gesundheit angepasst und eine Vereinfachung geschaffen werden. Die Richtlinie regelt wie auch bisher eine lange Reihe von Luftschadstoffen und enthält grob vereinfacht die Kapitel: Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität, Pläne sowie Berichts- und Informationspflichten.
Für die Umsetzung in deutsches Recht wird v.a. eine Novelle der 22. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) notwendig sein (Frist bis Juni 2010). Diese enthält Immissionsgrenzwerte für die betreffende Schadstoffe wie z.B. Stickstoffoxide oder Schwermetalle oder organische Luftschadstoffe sowie die Partikel. Neu ist zudem eine Pflicht zur Festlegung von Sanktionen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. Weitere Immissionswerte, hier als Zielwerte, sind in der 33. BImschV festgelegt. Diese beziehen sich auf Ozon (RL 2002/3/EG) und auf nationale Emissionshöchstmengen für Schwefeldioxid, Sickstoffoxide, Ammoniak und flüchtige organische Verbindungen. Diese Vorgabe ist aus der sog. NEC-Richtlinie (2001/81/EG ) abgeleitet, die den Mitgliedstaaten die Einhaltung bestimmter Zielwerte bis spätestens 31.12.2010 vorschreibt.
Nicht zuletzt ist auch die sog. Kennzeichnungsverordnung (35. BImSchV) wichtig, die die Zuordnung von Fahrzeugen zu bestimmten Schadstoffgruppen regelt und für die Fahrzeuge entsprechende Plaketten vorschreibt. Damit können Städte, die sich dafür entschieden haben, eine Umweltzone zu errichten, bestimmte Fahrzeugen die Einfahrt in diese Zonen gestatten oder eben auch verbieten.
Wir hatten in dieser Legislaturperiode die Novelle der 1. BImSchV, die die Anforderungen an kleine und mittlere Feuerungsanlagen (Kamine, Öfen und Herde) für feste Brennstoffe, insbesondere Holz, auf der Agenda, weil mittlerweile die Emissionen aus diesen Anlagen besorgniserregend gestiegen sind. Leider kam es zu keinem Beschluss, da die CDU/CSU ein Ergebnis blockiert hat.
Diese Regelungen zusammengenommen sollen national und europaweit die Luftqualität auf ein Niveau bringen, das die menschliche Gesundheit schützt. Die Festlegung von Grenzwerten erfüllt die Anforderungen, die an das Vorliegen individueller Rechte gestellt werden. Das EU-Recht zielt auf individuelle, per Klage durchsetzbare Rechtspositionen und auf seine effektive Durchsetzung. Allerdings ist dieses Recht noch nicht auf bestimmte luftqualitätsverbessernde Maßnahmen gerichtet und die Immissionsgrenzwerte müssen nicht Vorhaben bezogen, d.h. nicht für jede Anlage sichergestellt werden. Es darf allerdings so weit gehen, dass z.B. der Neubau einer Straße zugelassen wird, wenn dabei die Einhaltung von Grenzwerten groß missachtet wird mit dem Argument, die Luftreinhaltung sei durch die allgemeinen Maßnahmen gesichert.
Sie haben Recht, wenn Sie bezweifeln, dass das Problem nicht auf regionaler Ebene gelöst werden kann. Allerdings glaube ich, dass auf Maßnahmen auf regionaler Ebene dazu beitragen müssen, dass die nationalen Ziele erreicht werden. Das Bundesimmissionsschutzgesetz sieht dafür die kommunalen Luftreinhalte- und Aktionspläne vor und überlässt den Kommunen in § 40 die Möglichkeit, in den Straßenverkehr beschränkend oder verbietend einzugreifen. Denn vor Ort ist die jeweilige Kommune am besten über den Stand der Luftqualität informiert und kann dann entsprechende Maßnahmen ergreifen. Dies setzt natürlich aktive und durchsetzungsbewusste Kommunen voraus, die die Gesundheit der Menschen prioritär behandeln. Wir sehen zur Zeit keinen gesetzlichen Handlungsbedarf über die bis jetzt vorgesehenen Regelungen hinaus, sondern eher die Notwendigkeit der Verbesserung des Vollzuges.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Informationen genügend antworten konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Marco Bülow