Frage an Marco Bülow von Laura K. bezüglich Frauen
Die Informationsbereitsstellung zu Schwangerschaftsabbrüchen durch Ärzte wird durch den Paragrafen §219a (Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft) im Strafgesetzbuch eingeschränkt, siehe z.B. Fall Kristina Hänel. Würden Sie sich für eine Streichung dieses Paragrafen einsetzen?
Wie stehen Sie generell dazu, dass Schwangerschaftsabbrüche im Strafgesetzbuch behandelt werden?
Sehr geehrter Frau K.,
vielen Dank für Ihre Frage.
Der Paragraph 291a muss meiner Ansicht nach gestrichen werden. Ich bin daher sehr froh, dass wir in der SPD-Bundestagsfraktion dazu einen Gesetzentwurf beschlossen haben und nun fraktionsübergreifend dafür werben werden. Der Schwangerschaftsabbruch ist eine medizinische Leistung für Frauen in einer Notlage. Nach der Entscheidung des Amtsgerichts Gießen, die Sie in Ihrer Anfrage ja auch ansprechen, ist aber klar: Der § 219a des Strafgesetzbuches kriminalisiert Ärztinnen und Ärzte, selbst wenn sie nur über die angebotene Leistung Auskunft geben. Auch wird das Recht der Frauen, sich sachlich zu informieren und frei eine Ärztin oder einen Arzt wählen zu können durch diese Vorschrift unzumutbar eingeschränkt.
Grundsätzlich stehe ich der Behandlung von Schwangerschaftsabbrüchen im Strafgesetzbuch kritisch gegenüber. Ich denke Schwangerschaftsabbrüche müssen, natürlich unter bestimmten Bedingungen und in klaren Grenzen, nicht nur straffrei sondern legal sein.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Bülow