Frage an Marco Bülow von Sebastian H. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Bülow,
in der Gesetzesbegründung zum §42a WaffG wurde 2008 verkündet, dass der friedliche Bürger durch die Gesetzesverschärfung nicht beeinträchtigt werden soll und weiterhin Messer sozialadäquat in der Öffentlichkeit nutzen darf. Sind Sie der Meinung, dass Exekutive und Judikative dies so umgesetzt haben? Wie erklären Sie sich dann, dass man laut dem OLG Stuttgart ein Einhandmesser noch nicht mal in seinem Auto haben darf, um sich selbst oder andere bei einem Unfall zu retten, indem man den Sicherheitsgurt durchtrennt? Warum nimmt die Polizei einem Jäger vor der Jagd sein großes feststehendes Messer ab? Welche Tragegründe (abgesehen von der Berufsausübung und dem Sport) gibt es noch, um ein Einhandmesser oder großes feststehendes Messer zu führen?
Vielen Dank für ihre Antworten auf meine Fragen,
Sebastian Holzapfel
Sehr geehrter Herr Holzapfel,
vielen Dank für Ihre Mail. Mein Arbeitsschwerpunkt liegt im Bundestag bei der Umwelt- und Energiepolitik. Die Abgeordneten haben sich auf die verschiedenen Themenbereiche aufgeteilt, weil sonst eine sachverständige Diskussion und politische Arbeit nicht zu gewährleisten ist. Ich habe mich daher mit Ihrer Anfrage an die Fachexperten im Bereich der Innenpolitik gewandt. Aus deren Sicht lässt das Waffengesetz das Führen längerer Klingen nach wie vor zu, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Ein berufliches Erfordernis dürfte dafür ohne weiteres ausreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Bülow