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Frage von Eike B. •

Frage an Marco Brunotte von Eike B. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrter Herr Brunotte.

Sicherlich haben Sie von der Vielzahl der inzwischen gekündigten Altverträge der Bausparkassen gehört.
Etliche Landesgerichte haben das Vorgehen der Bausparkassen nach BGB §489 Abs.1 Nr. 2 als unrechtmäßig verurteilt.
Auch ich empfinde die Vorgehensweise der Bausparkassen als höchst unfair.
Die damaligen Verträge, die vom Management der Bausparkassen ausgegeben wurden und durch die fehlende Rückversicherung seitens der Kassen nun zu hausgemachten Verlusten führen, dürfen nicht über die Kunden abgewälzt werden.
Zu oft schon haben Verbraucher für Managementfehler büßen müssen.
Hierzu gab es Diskussionen, dass eine endgültige Entscheidung vom Bundesgerichtshof erlassen werden sollte.
Inwieweit gibt es einen Termin für diese Entscheidung?
Was wird von der Politik getan um die Verbraucher, bzw. Kunden vor den unrechtmäßigen Machenschaften der Bausparkassen zu schützen?

Mit freundlichen Grüßen.

E. Brand

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Brand,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 17.02.2016, die ich hiermit gerne beantworte.

Ein Entscheidungstermin des BGH in dieser Angelegenheit ist mir nicht bekannt. Grundsätzlich werden bei anhängigen gerichtlichen Verfahren jedoch die Urteile abgewartet, bis eine weitere politische Befassung vorgenommen wird. Hier gilt es Verbraucherschutz und geschlossene Bausparverträge in Einklang zu bringen.

Im Niedersächsischen Landtag und seinen Ausschüssen war das Thema Altverträge bei Bausparkassen in dieser Legislaturperiode bislang nicht auf der Tagesordnung. Die Möglichkeit zur Änderung des Bausparkassengesetzes obliegt dem Bund. Hier ist aber nach meinen Kenntnissen keine Änderung geplant, die eine nachträgliche gesetzliche Ermächtigung zur Kündigung von Verträgen ohne Zuteilungsreife ermöglicht.

Mit Blick auf die Kündigung von Bausparverträgen rate ich grundsätzlich zur Prüfung eines Widerspruchs. Ob ein solcher Widerspruch erfolgreich ist, hängt von der individuellen Ausgestaltung des Bausparvertrages ab. Auch die Einschaltung eines spezialisierten Anwalts, der den Bausparvertrag prüft oder eines Ombudsmanns sind Möglichkeiten, die aus Sicht von Verbraucherinnen und Verbrauchern bei einer Vertragskündigung eingeleitet werden können. Die Schlichtungsstelle der privaten Bausparkassen ist unter http://www.schlichtungsstelle-bausparen.de zu erreichen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen konnte und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Marco Brunotte