Frage an Manfred Palmen von Klaus P. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Palmen,
Als Beamter trete ich demnächst in 22. Dienstjahr ein.
In der neuen Legislatur soll das Dienstrecht reformiert werden. "Reform" bedeutet laut Duden "Verbesserung des Bestehenden".
Nach meiner Einschätzung kommt es für uns Beamte jedoch ausschließlich zu Verschlecherungen. Ich einnere an die Quasi-Abschaffung der Mitbestimmungin dieser Legislatur. Die Personalräte sind dadurch zu zahnlosen Tigern geworden.
Können Sie die Eckpunkte Ihrer Ideen kurz darstelen oder auf einen Link verweisen, wo ich Ihrer Ideen einsehen kann? Soll insbesondere für neue Kolleginnen und Kollegen die Unkündbarkeit fallen?
Für mich wird die Fortentwicklng des Beamtenrechts von entscheidener Bedeutung sein. Ich werde meine Wahlentscheidung davon abhängig machen.
Mit feundlichen Grüßen
Klaus Pöhlker
Sehr geehrter Herr Pöhlker,
vielen Dank für Ihre mail, in der Sie Ihr Interesse an Fragen zur Reform des Dienst-rechts in Nordrhein-Westfalen zum Ausdruck bringen.
Was Ihre Frage zum Status der Beamten („Unkündbarkeit“) betrifft, sind Ihre Sorgen sicher unbegründet. Die Landesregierung hat sich schon früh - zu Beginn der jetzt ablaufenden Legislaturperiode - zum Berufsbeamtentum bekannt. Zu den wesentlichen - von der Verfassung geschützten - Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört u. a. das Lebenszeitprinzip, mit dem eine „Kündbarkeit“ i. S. d. Arbeitsrechts unvereinbar ist. Allerdings plant die Landesregierung im Rahmen der von der Verfassung geschützten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums für die nächste Legislaturperiode eine sog. große Dienstrechtsreform. Diese Reform ist umfassend angelegt und erfasst das gesamte Dienstrecht, also das Laufbahn-, das Besoldungs- und das Versorgungsrecht. Wegen der Reichweite einer solchen Reform müssen Änderungen im Dienstrecht wohl überlegt und vorbereitet sein. Daher sind vom Ministerpräsidenten Dr. Rüttgers Kommissionen von Experten aus Wissenschaft, Politik und Berufsverbänden eingesetzt worden, die bereits damit begonnen haben, für alle wesentlichen Bereiche des Dienstrechts Reformvorschläge zu erarbeiten. Ende d. J. sollen aus den Vorschlägen sog. Eckpunkte für den sich daran anschließenden Abstimmungs- und Gesetzgebungsprozess abgeleitet werden.
Sie werden sicher Verständnis dafür haben, dass es in dem jetzt begonnenen Prozess noch keine Vorfestlegungen, etwa für eine Reform des Laufbahnrechts geben kann. Ich bin jedoch sehr zuversichtlich, dass es uns gelingen wird, ein modernes zukunftsfähiges Dienstrecht zu schaffen, das sowohl den Belangen der Beamtinnen und Beamten als auch den Belangen der öffentlichen Arbeitgeber Rechnung trägt.
Gestatten Sie mir abschließend eine Bemerkung zu der von Ihnen kritisierten Novellierung des Landespersonalvertretungsgesetzes, mit der keinesfalls eine Abschaffung der Mitbestimmung in Nordrhein-Westfalen verfolgt bzw. erreicht wurde.
Zu Beginn der Legislaturperiode hat die Landesregierung eine Verwaltungsstrukturreform beschlossen. Als ein Baustein dieser überfälligen Verwaltungsstrukturreform wurde das Landespersonalvertretungsgesetz novelliert.
Eine Novellierung war u. a. auch notwendig, um den einschränkenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 24. Mai 1995 zum schleswig-holsteinischen Mitbestimmungsgesetz zu den Entscheidungsbefugnissen der Einigungsstelle Rechnung zu tragen. Wesentliches Ziel der Novelle war es darüber hinaus, die Regelungen des Landesrechts zur Mitbestimmung mit den langjährig bewährten Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes unter Berücksichtigung nordrhein-westfälischer Besonderheiten zu harmonisieren.
Die Erfahrungen mit der neuen Regelung in der Praxis haben gezeigt, dass entgegen der Vorhersagen aller Kritiker diese Änderungen nicht das Ende der Mitbestimmung der Personalvertretungen im öffentlichen Dienst sind.
Die aus praktischen und rechtlichen Gründen unumgängliche Straffung und das Zurückfahren einiger im Vergleich zum Bund und den anderen Ländern erweiterten Mit-bestimmungs- und Mitwirkungstatbestände waren und sind nach wie vor wesentliche Voraussetzung zur Umsetzung der weiteren zwingend notwendigen Neustrukturierung und Modernisierung der Landesverwaltung.
Ich hoffe, mit diesen Erläuterungen ein wenig zum Verständnis für wichtige Reformvorhaben der Landesregierung beigetragen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
gez. Palmen