Frage an Manfred Jäger von Jan Ole U. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Dr. Jäger,
wie ja bekannt ist, geht es uns Feuerwehrbeamten um die Möglichkeit, regalhaft 24-Stunden-Dienste durchführen zu können.
Weder die Richtlinie 93/104 noch der Beschluss vom EuGH verbietet an irgendeiner Stelle diese Möglichkeit. Ach ja, auch das im Beschluss angeführte "Pfeiffer-Urteil" verbietet keine 24-Stunden-Dienste.
Mir liegt der genaue Wortlaut des EuGH-Beschlusses vom 14.7.2005, auf den Sie sich beziehen, vor.
Ich würde mich freuen, wenn Sie mir die Randnummer(n) des Urteils nennen würden, die Ihrer Meinung unserer Forderung nach 24-Stunden-Diensten entgegenstehen..
Mit freundlichen Grüßen
Jan Ole Unger
Sehr geehrter Herr Unger,
leider ist die rechtliche Problematik der Zulässigkeit von 24h-Diensten nicht so einfach zu beantworten. Ich stimme Ihnen zu, dass der Beschluss des Europäischen Gerichtshofes 24h-Dienste nicht expizit verbietet.
Entscheidend ist jedoch, dass die Arbeitszeitrichtlinie vom 4.11.2003 Anwendung findet. Diese ist in Artikel 3 eindeutig. Dieser Artikel stellt aus meiner Sicht die Regel und den Grundsatz dar. Im Ergebnis heißt dies, dass 24h-Dienste nicht zulässig sind. Wenn ein Jurist grundsätzlich oder im Grundsatz sagt, bedeutet das natürlich, dass es Ausnahmen gibt. Diese gibt es deshalb auch hier, nämlich in Artikel 17 der Richtlinie. Einschlägig ist Artikel 17 Abs. 3 c) iii). Schwierig im Zusammenhang mit dem Wunsch nach 24h-Diensten scheint mir das Tatbestandsmerkmal "Gewährleistung der Kontinuität des Dienstes" aus Art. 17 Abs. 3 c). zu sein. Ist dieses so zu interpretieren, dass Ausnahmen nur dann zulässig sind, wenn die Kontinuität des Dienstbetriebes gefährdet ist? Oder kann man es so auslegen, dass damit nur die Tätigkeitsfelder beschrieben werden, die von einem kontinuierlichen Dienstbetrieb geprägt sind? Geht man von der ersten Auslegung aus, dürfte es schwierig sein, die Notwendigkeit von 24h-Diensten zu begründen. Die Kontinuität des Dienstbetriebs lässt sich auch mit anderen Modellen erhalten. Käme man zu einer grundsätzlichen Zulässigkeit von 24h-Diensten, stellt sich die nächste Frage nach der Anzahl. Nach dem Sinn und Zweck der Richtlinie, die den 24h-Dienst ja gerade nicht zur Regel erklärt, müssen 24h-Dienste die Ausnahme bleiben. Bis zu welcher Anzahl kann man dann noch von einem Regel-Ausnahme-Prinzip sprechen?
Zumindest dürfte klar sein, dass das Problem sehr viel schwieriger und vielschichtiger ist, als es auf den ersten Blick erscheint. Deshalb muss ich auch Sie auf die Auswertung der Anhörung vertrösten. Dort wird es auch um die rechtliche Möglichkeit von 24-h-Diensten gehen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Manfred Jäger