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Malte Kaufmann
AfD
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Frage von Manfred G. •

Was halten Sie von der Festlegung der Wohnfläche für alle Beteiligten durch den Bauherrn am Ende der Bauphase?

Sehr geehrter Herr Kaufmann,

seit Jahren ist bekannt, dass die Quadratmeterangaben in vielen Bauträgerverträgen und damit auch in Mietverträgen nicht stimmen, was zu einem falschen Kaufpreis und zu einer falschen Kostenumlage beim Käufer und Mieter führt. Seit 2019 gibt es den Vorschlag die tatsächliche Wohnfläche vom Verkäufer / Bauherrn für Grundbuchamt, Käufer, Mieter, Hausverwaltung und dessen Dienstleister für die Betriebskostenabrechnung ermitteln zu lassen. Wird die falsche Angabe im Nachhinein festgestellt, muss der Bewohner ein Recht auf Korrektur haben. Einstimmigkeit der Eigentümer darf nicht Voraussetzung sein. Warum ist das keine Lösung für Sie und ihre Partei? Eine WEG / GdWE ist keine Wohnanlage im kommunalen Wohnungsbau! Hier treffen sich Menschen nach Fertigstellung des Gebäudes, die in der Regel erstmals lernen, demokratisch eine Wohnanlage zu verwalten und zu erhalten. Wegen deren Unerfahrenheit, muss es Aufgabe der Politik sein, erkennbare Mängel vorab abzuwenden.

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Antwort von
AfD

Sehr geehrter Herr G.

Die tatsächliche Wohnflächenangabe fällt in den Verantwortungsbereich des Vermieters. Der Vermieter haftet für falsche Angaben. 

Die Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung – WoFlV) vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2346) gilt nur zwingend im geförderten Wohnungsbau. 
In allen anderen Fällen können auch andere Normen herangezogen werden, die aus der Berechnungsmethode heraus deutlich andere Wohnflächen ergeben. 
Einer der Hauptgründe für unterschiedliche Ergebnisse in der Berechnung der Wohnfläche ist die Auslegung des Begriffs „Wohnfläche“. Die Unterschiede in Wohnflächenberechnung ergeben sich aus der Auslegung der Berechnungsverordnung und Wohnflächenverordnung und betreffen hauptsächlich Balkone und Terrassen. 

Durch bauliche Veränderungen in einer Wohnung kann sich die Wohnfläche verändern. Außerdem verändern sich die Vorschriften hierzu, die durch den Gesetzgeber fortlaufend nachjustiert und konkretisiert werden. Bei der Berechnung der preisgebundenen Wohnfläche sind laut dem Urteil des Bundes¬gerichts¬hofs vom 17.10.2023 (Az.: VIII ZR 61/23) die Vorschriften anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gelten (https://www.anwalt.de/rechtstipps/bgh-beschluss-zur-wohnflaechenberechnung-im-mietvertrag-232153.html). 

Liegt jedoch Verdacht auf eine vorsätzliche Fehlberechnung oder Täuschung vor oder ergibt sich diese aus der Toleranz in der Baufertigung, ist rechtlicher Beistand zu empfehlen. Stellt ein Mieter fest, dass die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 Prozent von der angegebenen abweicht, hat er Recht auf Minderung der Miete. 

Für die von Ihnen gemachten Vorschläge bedanke ich mich.
Ich werde ihn an den Arbeitskreis für Bau und Wohnen der AfD-Fraktion zur Prüfung weiterleiten. Der Mieter oder Immobilienkäufer sollte in jedem Fall über die angewendete Berechnungsmethode informiert werden und nur die tatsächliche Größe der Wohnfläche bezahlen, die er mietet oder erwirbt. 

Mit freundlichen Grüßen 

Dr. Malte Kaufmann 
Mitglied des Deutschen Bundestages
 

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