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Mahmut Özdemir
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Frage von John B. •

Gesetzentwurf bzgl. amtsangemessener Bundesbesoldung setzt die Beschlüsse des BVerfG keinesfalls um und in puncto Besoldungshöhe liegt der Bund damit weit hinter den Lösungen der Bundesländer! Warum?

Sehr geehrter Herr Özdemir,

über den Gesetzentwurf sind viele Beamte echt fassungslos.
Warum hat man sich bei der Umsetzung der Beschlüsse des BVerfG im BMI dermaßen schwer getan und sich für eine solch komplizierte Berechnung anhand von Mietenstufen des WoGG entschieden (siehe Abschmelzbeträge, Ausgleichzahlungen, Orientierung an ständig variablen Mietstufen)?
Das Problem an diesem Mietenstufen-System ist ohnehin, dass diese jederzeit geändert werden können.
Wie begründet das BMI eigentlich, dass der Alimentative Ergänzungszuschlag hinter dem Zuschlag in NRW (deutlich) zurück bleibt?
Ich hätte damit gerechnet, dass der Bund mindestens das Niveau aus Baden-Württemberg erreicht.
Mit "7 € für einen verheirateten Beamten, der ein Kind hat und in einer Stadt der Mietenstufe VI lebt" können doch allen Ernstes nicht die Beschlüsse des BVerfG umgesetzt werden!
Für eine Antwort wären Ihnen viele Bundesbeamte sehr dankbar.

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr B., 

vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne informiere ich Sie wie folgt:

Der Gesetzentwurf stellt eine austarierte Lösung dar, um den durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) statuierten Anforderungen Rechnung zu tragen und greift dabei die vom Gericht selbst aufgezeigten Lösungsoptionen auf. Ausgehend von den in Bund und Ländern unterschiedlichen besoldungsrechtlichen Ausgangssituationen werden die alimentativ bestehenden Fehlbedarfe von Besoldungs- und Versorgungsberechtigten des Bundes vollständig ausgeglichen.

Das BVerfG hat den Gesetzgeber ausdrücklich nicht dazu verpflichtet, die (Mindest-) Besoldung auch dann an regionalen Höchstwerten auszurichten, wenn der Besoldungsberechtigte hiervon gar nicht betroffen ist. Dem Gesetzgeber ist es vielmehr gestattet, die Besoldung von regionalen Lebenshaltungskosten (wie etwa den örtlich stark differenzierenden Wohnkosten) abhängig zu machen. Der Gesetzentwurf orientiert sich daher an dem vom BVerfG selbst als Möglichkeit aufgezeigten Modell des Wohngeldrechts, weil mit den wohngeldrechtlichen Mietenstufen, denen alle Kommunen zugeordnet sind, ein Kriterium zur Verfügung steht, das die örtlichen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts spezifisch abbildet.

Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Ausführungen im Begründungsteil des Gesetzentwurfs: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/BBVAngG.html#:~:text=Der%20Gesetzentwurf%20setzt%20die%20Beschl%C3%BCsse,aus%20dem%20Jahr%202020%20umgesetzt 

Ich weise ergänzend darauf hin, dass (1.) die Beträge des alimentativen Ergänzungszuschlags – wie im Gesetzentwurf ausgeführt – für das Jahr 2023 im laufenden Abstimmungs- und Gesetzgebungsverfahren noch aktualisiert werden müssen, weil noch nicht alle notwendigen Berechnungsparameter für dieses Jahr vorliegen, und dass (2.) der Gesetzentwurf den von Ihnen referenzierten Betrag von 7 Euro nicht für die Mietenstufe VI, sondern für die Mietenstufe IV ausweist.

Im Übrigen bleiben die weitere regierungsinterne Abstimmung und das parlamentarische Verfahren abzuwarten.

Mit freundlichen Grüßen 

Mahmut Özdemir 

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