Frage an Lydia Westrich von Thomas M. bezüglich Umwelt
Sehr geehrte Frau Westrich,
als Bewohner der Gemeinde Contwig leide ich und meine Familie zunehmend unter Fluglärm, der von dem Verkehrslandeplatz Zweibrücken sowie von Landeanflügen auf den Flughafen Saarbrücken ausgeht.
Insbesondere der Betrieb einer Flugschule mit ständigen Start- und Landübungen teilweise bis 21:00 ist extrem belastend.
Warum Übungsflüge über einer Ortslage durchgeführt werden müssen ist mir unbegreiflich.
Ich bitte um eine Auskunft, ob der Betrieb einer Flugschule mit der Betriebsgenehmigung des Landeplatzes abgedeckt ist, oder ob es sich hierbei nicht um eine unzulässige Nutzung handelt. Weiterhin bitte ich um eine Aussage welche Anstrengungen seitens der Politik, Betreiber, .. unternommen werden, um die Lärmbelastung der Bevölkerung der Gemeinde Contwig zu mindern.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Müller
Sehr geehrter Herr Müller,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage vom 19. September 2008. Derzeit hole ich noch einige Informationen ein, was wesentlich länger als erwartet dauert. Daher bitte ich Sie, sich ein wenig zu gedulden.
Ich werde unaufgefordert wieder auf Sie zurückkommen und verbleibe bis dahin
mit freundlichen Grüßen
Lydia Westrich, MdB
Sehr geehrter Herr Müller,
ich komme zurück auf meine Ankündigung vom 7. Oktober 2008, Ihnen zu antworten, sobald ich alle notwendigen Informationen eingeholt hätte. Mittlerweile ist dies geschehen, so dass ich heute gerne zu Ihrer Anfrage Stellung nehmen möchte:
Wie meine Recherchen ergeben haben, sind die Flugbewegungszahlen in den letzten Jahren relativ konstant geblieben: So sanken die Zahlen von 26.398 im Jahr 2003 bis auf 23.160 im Jahr 2006, um im Jahr 2007 wieder auf 26.474 zu steigen. Auch für das laufende Jahr wird ein ähnliches Ergebnis erwartet; es fanden innerhalb der ersten neun Monate 20.448 Flugbewegungen statt. Die Zahl der gewerblichen Schulflüge machte dabei mehr als 50 % aller Flugbewegungen aus. Allerdings ist zu erwarten, dass mit Zunahme der Flugbewegungen der Passagiermaschinen der Anteil der gewerblichen Schulflüge abnimmt.
Basis für den Flugverkehr am Verkehrslandeplatz Zweibrücken ist gemäß § 6 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) die Betriebsgenehmigung, die grundsätzlich den Flugbetrieb von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr Ortszeit zulässt. Unzulässig sind hingegen Schulflüge in der Platzrunde sowie Flüge mit Aufsetz- und Durchstartübungen an Samstagen ab 13:00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen. Das bedeutet jedoch gleichzeitig, dass kein allgemeines Verbot von Schulflügen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr Ortszeit besteht. Allerdings lässt der Flugplatzbetreiber nur in Einzelfällen Schulflugbetrieb nach 20:00 Uhr Ortszeit zu. In den Jahren 2006 bis 2008 bewegten sich die Flugbewegungszahlen dabei zwischen 200 und 300, was rund 100 bis 150 Flügen im Jahr entspricht. In diesem Zusammenhang hat mir die Obere Luftfahrt- und Luftsicherheitsbehörde des Landes Rheinland-Pfalz, der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, zugesagt, die ortsansässigen Flugschulen noch einmal darauf hinzuweisen, ihre Schulungsflüge möglichst nur bis 20:00 Uhr Ortszeit durchzuführen und hierbei insbesondere darauf zu achten, dass die Ortschaft Contwig nur in dem unbedingt erforderlichen Maße überflogen wird.
Im Übrigen gelten für die gesetzlich vorgeschriebenen Flughöhen die Bestimmungen der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO). Gemäß § 6 Abs. 1 LuftVO beträgt die Sicherheitsmindesthöhe über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten, Industrieanlagen, Menschenansammlungen, Unglücksorten sowie Katastrophengebieten mindestens 300 Meter über dem höchsten Hindernis in einem Umkreis von 600 Metern, in allen übrigen Fällen 150 Meter über Grund oder Wasser. Die Sicherheitsmindesthöhe darf nur unterschritten werden, soweit es bei Start und Landung notwendig ist.
Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 6 LuftVO ist selbstverständlich eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einen Bußgeld geahndet werden. Darüber hinaus stellt sich ein Verstoß gegen die erforderliche Einhaltung der Sicherheitsmindesthöhen sowie der absoluten Mindesthöhen (Tiefflug) gleichzeitig als Verstoß gegen § 1 Abs. 2 LuftVO dar, in dem es heißt: "Der Lärm, der bei dem Betrieb eines Luftfahrzeugs verursacht wird, darf nicht stärker sein, als es die ordnungsgemäße Führung oder Bedienung unvermeidbar erfordert“.
Sollte eine Flugschule im Einzelfall gegen die gesetzlichen Regelungen verstoßen, sollten Sie versuchen, möglichst konkrete Angaben zu notieren (Datum, Uhrzeit und ggf. Kennung des Luftfahrzeugs), damit der Überflug nachvollziehbar ist und diese Daten dann an den Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz weiterleiten. Daraufhin kann dieser dann in dem konkreten Fall Ermittlungen aufnehmen. Gerne können Sie sich auch an mich wenden, ich werde dann der Angelegenheit ebenfalls nachgehen.
Sehr geehrter Herr Müller, ich weiß nur allzu gut, dass die Südwestpfalz bereits aufgrund der hohen Dichte an militärischen Übungsflügen stark unter Fluglärm leidet. Seit Jahren setze ich mich deshalb für eine Überprüfung ein, ob die Übungsflüge nicht gleichmäßiger über das gesamte Bundesgebiet aufgeteilt werden können. In Kürze wird sich mit der Thematik des Fluglärms in Rheinland-Pfalz auch eine Kommission bestehend aus Vertretern des Landes und des Bundes befassen. Ich hoffe sehr, dass hierdurch der Flugverkehr über der Südwestpfalz verringert wird.
Mit freundlichen Grüßen
Lydia Westrich, MdB