Solarpaket l Wie stehen Sie zur gesetzlichen Duldungspflicht von Leitungstrassen für Waldeigentümer und einer damit verbundenen geringen Entschädigung.
Sehr geehrter Herr E.
herzlichen Dank für Ihre Anfrage bezüglich des Solarpakets und der gesetzlichen Duldungspflicht von Leitungstrassen für Waldeigentümer.
Ich teile die Auffassung hinsichtlich der Wichtigkeit der Duldungspflicht für die Verlegung von Leitungen als bedeutenden Schritt für den Ausbau der Erneuerbaren Energien in Deutschland.
Unsere Berichterstatter für Wind und Photovoltaik schätzen die Maßnahme als einen wesentlichen Beitrag zur Beschleunigung von Projekten ein, die aufgrund hoher Preise oder teilweiser Ablehnung der Nutzungsmöglichkeiten derzeit Verzögerungen erfahren oder sogar gefährdet sind. Juristisch betrachtet möchten wir betonen, dass es sich bei der Duldungspflicht nicht um eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG handelt, sondern um eine ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung. Diese Maßnahme zielt nicht auf einen Substanzentzug ab, da das Grundstück weiterhin genutzt werden kann. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Grundstücknutzung.
Bezüglich der Entschädigungshöhe befinden wir uns derzeit in laufenden Verhandlungen. Wir können uns vorstellen, in den Verhandlungen der Gegenseite entgegenzukommen, möchten jedoch den weiteren Verlauf der Gespräche abwarten. Die Höhe der Entschädigung ist ein wichtiger Punkt in den Verhandlungen, bei denen verschiedene Positionen gegeneinander abgewogen werden.
In jedem Fall verfolgen wir das Ziel, die Duldungspflicht gesetzlich zu verankern, genauso wie es bereits in vielen anderen Infrastrukturbereichen seit Jahren gehandhabt wird und auch von den Gerichten nie beanstandet wurde (z.B. beim Stromnetzausbau, beim Breitbandausbau, für die Errichtung von Strom- oder Gasnetzleitungen oder auch nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG)).