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Frage von Thomas W. •

Frage an Ludwig Stiegler von Thomas W. bezüglich Innere Sicherheit

Sehr geehrter Herr Stiegler,

ich muss immer wieder mit Erstaunen feststellen, dass die mittlerweile durch das Führverbot erfassten Einhandmesser weiterhin verkauft werden - und dies, ohne dass der Bürger darauf hingewiesen würde, dass hier ein Führverbot vorliegt.
Die Folge ist, dass jeder, der mit solch einem Messer (dass er wohl besitzen, aber eben nicht mit sich führen darf), bei einer zufälligen Kontrolle durch die Polizei eine Anzeige wegen eines Verstosses gegen das Waffengesetz erhält.

Dabei sind sich die große Mehrzahl der Betroffenen nicht einmal bewusst, dass sie eine Straftat begehen, da sie das Messer ja frei erwerben konnten.

Soweit die Betroffenen einwenden, sie hätten ein berechtigtes Interesse, wird dieser Einwand im Allgemeinen verworfen und es folgt eine Verurteilung.

Ist es wirklich im Sinne der Bundesregierung und war es wirklich Absicht des Parlaments im Gesetzgebungsverfahren, dass etliche an sich unbescholtene Bürger nun kriminalisiert werden?
Wäre es nicht sinnvoller, wenn ein generelles Verbot dieser Einhandmesser erginge (also auch der Handel damit verboten würde?).

Ähnliches wie bei den Einhandmessern gilt im Übrigen auch für andere Verstöße gegen das Waffengesetz, z.B. beim Führen eines Pfeffersprays, bei dem das Prüfzeichen nicht angebracht ist. Auch derartige Pfeffersprays sind ohne weiteres im Handel erhältlich. Wer allerdings damit angetroffen wird, hat wieder mit einer Anzeige inklusive zugehöriger Verurteilung wegen eines Verstosses gegen das Waffengesetz zu rechnen.

Auch hier finde ich, dass ein generelles Verbot besser wäre, als den unbescholtenen Bürger zu kriminalisieren.

Sehr geehrter Herr Stiegler, die von mir geschilderten Vorgänge sind durchaus keine Einzelfälle, sondern Gang und Gäbe.

Ich wäre für eine Klärung dieser Frage sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Waldenmayer,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage vom 23. Januar, in der Sie darauf hinweisen, dass trotz Bestehens eines Führverbotes, Einhandmesser frei verkauft werden und sich für ein generelles Verbot von Einhandmessern aussprechen.

Zum geltenden Recht möchte ich auf folgendes hinweisen. Das bereits bestehende Führverbot von Einhandmessern (§ 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG) ist eine Reaktion auf die Zunahme von Gewalttaten mit Messern und soll zu deren Eindämmung führen. Hierbei geht es vor allem um das Verbot des zugriffsbereiten Führens ohne ersichtlich berechtigten Grund. § 42a Abs. 2 und 3 WaffG regeln Ausnahmen des Führverbots, aus denen ersichtlich ist, dass der sozialadäquate Gebrauch von Messern nicht beeinträchtigt werden soll. Karl May-Festspiele oder Pfadfindertreffen gestalteten sich schwierig, wenn das Gesetz keinerlei Ausnahmen vorsähe.

Verstöße gegen das Führverbot werden sanktioniert. Hierfür besteht § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG ein Bußgeldtatbestand. Die Polizei hat im Übrigen ein Opportunitätsermessen, ob es gegen Verstöße des Führverbotes einschreitet. Ohne vernünftigen Grund für ein Führen von Einhandmessern dürfte das polizeiliche Ermessen hier auf Null reduziert sein. Die Rechtsordnung orientiert sich im Übrigen am Leitbild des eigenverantwortlichen Bürgers. Ein verantwortungsbewusster Bürger, der nicht grundlos mit einem Messer in der Öffentlichkeit hantiert und es gut aufbewahrt, ist von dem Verbot nach § 42a WaffG nicht betroffen.

Bezüglich des angesprochenen Pfeffersprays ist zu sagen, dass dieses keine Angriffswaffe darstellt, sondern eine Verteidigungswaffe ist. Diese sind außerhalb des Normbereichs des Waffengesetzes, soweit diese auf ihre Unbedenklichkeit geprüft sind und dieses durch amtliche Prüfzeichen bestätigt wird.

Mit freundlichem Gruß
Ludwig Stiegler