Frage an Ludwig Stiegler von Gerald H. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrter Herr Stiegler,
Sie schreiben: „Ich möchte in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass die Grundsicherung für Arbeitsuchende 16 % über dem Leistungsniveau des zur Zeit seiner Einführung liegenden Sozialhilfeniveaus angesetzt ist ...“
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass diese Aussage falsch ist. Das Leistungsniveau der Sozialhilfe setze sich aus dem Regelsatz und einmaligen Beihilfen zusammen. Die Grundsicherung kennt jedoch nahezu keine einmaligen Beihilfen. Der Regelsatz der Grundsicherung ist in etwa gleich dem früheren Regelsatz plus einem Betrag, der dem Durchschnitt dieser früheren Beihilfen entspricht. Wahr ist also: Die Grundsicherung wurde auf dem Niveau der Sozialhilfe von Ende 2004 festgelegt.
Meine Frage: Stimmen Sie meinen Ausführungen zu?
Mit freundlichen Grüßen,
Gerald Huber
Sehr geehrter Herr Huber,
herzlichen Dank für Ihre Anmerkung. Ihren Ausführungen kann ich nur teilweise zustimmen. Ihre Rechnung setzt voraus, dass alle einmaligen Beihilfen von den Empfängern auch tatsächlich in Anspruch genommen wurden, was in der Realität nicht der Fall war. Außerdem gibt es, auch wenn etliche dieser Beihilfen im Zuge der Anhebung der Grundsicherung weggefallen sind, immer noch Zusatzleistungen, die über die Grundsicherung hinausgehen. Hierbei handelt es sich um Mehrbedarfe, die werdende Mütter (17%), Alleinerziehende (36-60%), Behinderte oder Hilfsbedürftige, die kostenaufwändiger Ernährung bedürfen, beanspruchen können. Zusätzlich können Leistungen für die Erstausstattungen der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, die Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie mehrtägige Klassenfahrten gewährt werden.
Mit freundlichem Gruß
Ludwig Stiegler