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Ludwig Spaenle
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Frage von Josef R. •

Frage an Ludwig Spaenle von Josef R. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Ich habe heute erfahren, dass wieder Kollegen aus der Mittelschule zum 1.1.2011 befördert wurden nach A12 + Z. Dazu möchte ich diesen Kollegen herzlich gratulieren. Sie haben über viele Jahre mit ganzem Einsatz und auch mit der erforderlichen Qualifikation ihren Beruf ausgeübt.
Ich bin auch seit 1971 Lehrer und meine Beurteilung hätte für eine Beförderung gereicht. Mein Problem ist, dass ich schon zu lange diesen Beruf ausübe und seit September 2009 in der aktiven Phase der Altersteilzeit im Blockmodell bin.
Nun zu meiner Frage: Wenn das funktionslose Beförderungsamt Kollegen erhalten, die sich in der Vergangenheit verdient gemacht haben, warum gibt es dann diese Möglichkeit nicht auch für Lehrer in Altersteilzeit, die sich ebenfalls in der Vergangenheit mit ganzer Kraft ihrem Beruf gewidmet haben? Ist es nicht so, dass Bundesbeamte so lange befördert werden können, wie sie in aktiver Altersteilzeit sind?

Mit freundlichen Grüßen
Josef Riederer

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Riederer,

das zuständige Rechtsreferat des Kultusministeriums nimmt zu Ihrer Frage Stellung:

Grundlage dafür, dass Beförderungen in der Altersteilzeit im Blockmodell grundsätzlich nicht möglich sind, ist ein Ministerratsbeschluss aus dem Jahre 2006, der dies für alle Beamte so geregelt hat.
In dem Beschluss ist eine Ausnahme nur für Beamte geregelt, die sich in der Ansparphase der Altersteilzeit befinden und eine höherwertige Funktion/ einen höherwertigen Dienstposten über einen längeren Zeitraum wahrgenommen haben, aber mangels erforderlicher Planstelle nicht befördert werden konnten. Hier sind Beförderungen trotz grundsätzlicher Unzulässigkeit von Beförderungen im Blockmodell bis zum vollendeten 61.Lebensjahr zulässig.
Es ist in diesem Zusammenhang gelungen, unter Vertrauensschutzaspekten die Schaffung der neuen funktionslosen Beförderungsämter als vergleichbare Konstellation anzuerkennen und trotz des generellen Verbots hier zumindest teilweise noch ruhegehaltswirksam befördern zu können.

Eine weitergehende Regelung war leider nicht möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Eva Schwab