Frage an Lothar Mark von Roland F. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Mark,
der BGH hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass der Aufruf zum Dschihad, also der Aufruf zum Mord an den Ungläubigen, nicht strafbar ist. Das bedeutet de facto, das jeder Mullah, dessen Richlinien kraft seiner religiösen Autorität durch den Gläubigen zu befolgen sind, zum Mord an den deutschen und anderen Mitbürgern aufrufen darf, ohne Sanktionen befürchten zu müssen. Nur der dumme indoktrinierten und aufgehetzte Täter, der dieser absoluten Autorität folgt ist der Dumme und natürlich diejenigen, die Opfer der Anschläge etc. werden.
Dies ist nicht nur meiner Meinung nach nicht mehr verständlich.
Hat Deutschland in der Vergangenheit nicht genügend Erfahrungen mit Hetzern und Verhetzern?
Gilt Volksverhetzung nur gegenüber rechtem Gedankengut?
Nachdem der Damm nun durch das o.g. Urteil gebrochen wurde, wer will es anderen Religionen zwecks Verteidigung ihrer Gläubigen verwehren nun auch zu einem heiligen Krieg in Namen der eigenen Verteidigung aufrufen. Jeder der verbal angegriffen wurde, darf nunmehr auch in gleichem Masse verbal attackieren.
Angesichts des bemitleidenswerten Zustandes unseres Landes, das einer Bananenrepublik nicht mehr fern ist, kann wohl nur eine überparteiliche Bewegung der politischen Klasse unseres Landes klarmachen, das es so nicht weitergeht.
Roland Fath
Sehr geehrter Herr Fath,
vielen Dank für Ihre Mail vom 26. Mai, in der Sie ein Grundsatzurteil des BGH kritisieren, demzufolge man in Deutschland ohne Folgen zum „Mord an Ungläubigen“ aufrufen könne.
Zunächst weiß ich Ihr Engagement zu schätzen, mit dem Sie sich gegen die Aufhetzung zum Mord durch islamistische Fundamentalisten gegen sog. Ungläubige verwahren. Dass die Problematik erkannt ist, zeigt auch die Tatsache, dass in den letzten Jahren genauer beobachtet wird, was in den Moscheen gepredigt und gegebenenfalls an antidemokratischem und antijüdischem Gedankengut verbreitet wird. Der Begriff „Dschichad“ indes ist nicht so eindeutig, wie von Ihnen konnotiert. Hierüber wird seit längerem auch innerhalb der muslimischen Gemeinschaft und unter Islamwissenschaftlern gestritten.
Der Bundesgerichtshof hat in der Tat entschieden, dass das Werben für Organisationen wie Al-Qaeda, die Rechtfertigung ihrer Ziele und die Verherrlichung der aus ihr heraus begangenen Straftaten nicht mehr als ein Unterstützen terroristischer Vereinigungen strafbar ist, sondern nur noch das Werben für solche Organisationen. Die beschränkte Strafbarkeit ist Folge von Änderungen der einschlägigen Strafvorschriften §§ 129, 129a StGB in den Jahren 2002 und 2003. Mit dem 34. Strafrechtsänderungsgesetz wurde damals die Strafbarkeit des Werbens für terroristische Vereinigungen eingeschränkt. Erklärtes Ziel dieser Änderung war es, das Tatbestandsmerkmal des Werbens klarer einzugrenzen. Somit sollte die Strafbarkeit auf Fälle, in denen auch unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit ein unabweisbares Strafbarkeitsbedürfnis besteht, beschränkt werden. Dieses ist gegeben, wenn durch Äußerungen gezielt Mitglieder oder Unterstützer terroristischer Organisationen gewonnen werden sollen. Ein allgemein gefasster Aufruf zur Beteiligung an terroristischen Aktivitäten oder eben am Dschichad reicht für einen Straftatbestand nicht mehr aus. Vor dem Hintergrund der geänderten Rechtslage hatte nun der Bundesgerichtshof über die Fortdauer der Untersuchungshaft gegen einen Beschuldigten zu befinden, welcher dringend verdächtig war, Internetwerbung für Al-Qaeda betrieben zu haben. Konkret wurde ihm vorgeworfen, in den Jahren 2005 und 2006 über das Internet in einem islamistisch ausgerichteten Chatroom Audio- und Videobotschaften verbreitet zu haben, in denen durch Al-Qaeda-Führer zur Teilnahme am Dschichad sowie zur Tötung von Gegnern aufgerufen wurde. Zwar konnte der Tatbestand des Unterstützens terroristischer Vereinigungen gegen den Beschuldigten nicht aufrecht erhalten werden, jedoch hat dieser sich auf Grund des konkreten Inhalts der Botschaften des Werbens um Mitglieder und Unterstützer für die terroristische Organisation Al-Qaeda strafbar gemacht. Es stimmt somit nicht, dass, wie Sie anführen, in der Bundesrepublik zum Mord an Menschen aufgerufen werden darf. Das Urteil des Bundesgerichtshofes bringt lediglich den Schutz der im Grundgesetz verankerten Meinungsfreiheit zur Geltung. Der deutsche Rechtsstaat hat durchaus Instrumentarien, um gegen jene vorzugehen, die unsere Demokratie und Verfassung bekämpfen. Auch die Abschiebung des Islamistenführers Metin Kaplan im Jahre 2004 zeigt, dass unsere Demokratie wehrhaft ist.
Ich bin allerdings auch der Auffassung, dass das Strafrecht allein das Problem nicht lösen wird, sondern alles getan werden muss, damit sich die muslimische Gemeinschaft in Deutschland unseren demokratischen Werten verbunden fühlt und nicht auf die Hasspropaganda der islamistischen Fanatiker hereinfällt. Hier sollten wir mit den gemäßigten Muslimen zusammen arbeiten.
Mit freundlichen Grüßen
Lothar Mark