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Frage von Michael S. •

Frage an Lothar Mark von Michael S. bezüglich Familie

Sehr geehrter Herr Mark,

ich lebe von meiner Frau und meinen beiden Kindern dauernd getrennt und bald wohl auch geschieden.

Laut Auskunft der Bürgerdienste im Jahr 2006 und 2007 habe ich daher keinen Anspruch auf einen Familienpass oder auf einen Eintrag auf dem Familienpass, mit der Begründung dass der Familienpass als freiwillige Leistung der Stadt nur dann ausgestellt werden kann, wenn man in häuslicher Gemeinschaft lebt, was bei mir nicht zutrifft.

Da wir das Sorgerecht gemeinsam ausüben und die Kinder sehr häufig auch bei mir sind, bin ich dadurch deutlich schlechter gestellt, zumal eher ich derjenige bin, der mit den Kindern z.B. zum Eislaufen oder ins Hallenbad geht. Die Nutzung der Gutscheine erfolgte einverständlich, auch bei den Museen oder Planetarium konnten einvernehmliche Absprachen erziehlt werden.

Es existiert ein Urteil des Verwaltungsgerichtshof Mannheim über ein wohl ähnlich gelagerten Fall, in dem darin ein willkürlichen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 GG gesehen wird (siehe http://www.rechtsanwalt.com/anwalt/urteil/167.7218/Kinder/Familienpa%DF%20nach%20Ehescheidung.html )

Bei den Mannheimer Bürgerdiensten bin ich leider mit dem Verweis auf den Gemeinderatsbeschluss abgeblitzt. Auf meinen Hinweis auf o.g. Urteil wurde gar nicht eingegangen

Kann ein Gemeinderat einfach per Beschluss eine solche Ungleichbehandlung festlegen ?
Kann ich mich dagegen wehren, ohne dass ich gleich die wohl immensen Verfahrenskosten zu tragen riskieren muss?

mit freundliche Grüssen

Michael Stumpf

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Stumpf,

vielen Dank für Ihre Mailzuschrift vom 03.03.2007. Sie schildern darin, dass Sie die Auskunft vom Bürgerdienst der Stadt Mannheim erhielten, keinen Anspruch auf Eintrag in den Familienpass zu haben. Dies sei der Tatsache geschuldet, dass Sie von Ihrer Familie getrennt leben.

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass ein Gemeinderat beschließen kann, den Familienpass als freiwillige Leistung der Stadt nur Eltern mit Kindern bzw. Elternteilen mit Kindern, die in häuslicher Gemeinschaft zusammen leben, auszustellen.

Fraglich ist, ob die Ablehnung Ihres Antrags durch die Verwaltungsbehörde, eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG (Allgemeiner Gleichheitssatz) und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (Erziehungsrecht der Eltern) darstellt. In einem ähnlich gelagerten Fall wie dem Ihren, bei dem die Eltern nicht nur getrennt lebend, sondern bereits geschieden waren, hatte das Verwaltungsgericht Sigmaringen (VG) zugunsten der von der Familie getrennt lebenden Mutter entschieden (Urteil des VG Sigmaringen vom 22.09.1994, Aktenzeichen 5 K 427/93). Daraufhin legte die Behörde das Rechtsmittel der Berufung nach § 124 VwGO ein. Der zuständige Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg stellte im Ergebnis fest, dass das VG Sigmaringen zu Recht den Ablehnungs- und Widerspruchsbescheid der Behörde für rechtswidrig befunden hatte.

Unter Wahrung der Ein-Monats-Frist haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einzulegen. Bleibt dieser erfolglos, können Sie vor dem zuständigen Verwaltungsgericht unter den Voraussetzungen der §§ 40 ff. VwGO klagen. Nach § 154 Abs. 1 VwGO trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens.

Sie haben zusätzlich das Recht nach Art. 17 GG sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und Volksvertretungen zu wenden. Nach Art. 17 GG kann sich Jedermann, der sich durch Entscheidungen von Ämtern und Behörden benachteiligt fühlt, mit seiner Petition, also seinem Anliegen, an den Landtag wenden. Als Anwalt der Bittsteller bemüht sich der Petitionsausschuss darum, den jeweiligen Sachverhalt aufzuklären und Lösungsvorschläge zu unterbreiten, die den Interessen der Beteiligten gerecht werden. Für Eingaben an den Landtag gelten keine besonderen Formvorschriften. Wichtig ist jedoch, dass Sie Ihr Anliegen schriftlich schildern und auch die Behörde oder Stelle nennen, deren Entscheidung vom Petitionsausschuss überprüft werden soll.

Eingaben für das Land Baden-Württemberg sind zu richten an:

Landtag von Baden-Württemberg, Petitionsausschuss,
Konrad-Adenauer-Str.3, 70173 Stuttgart.

Mit freundlichen Grüßen

Lothar Mark