Frage an Lothar Mark von Roland F. bezüglich Umwelt
Sehr geehrter Herr Dr. Mark,
derzeit werden u.a. auch in Mannheim Umweltzonen festgelegt in denen man sein Fahrzeug nur mit einer der bekannten 3 Plaketten bewegen darf. Wie Sie weiterhin wissen, wird der Steuerzahler zunehmend mit immer neueren Abgaben -welchen Namens auch immer und für welchen Zweck auch immer- geplagt. Dies gilt auch besonders z.B. für körperbehinderte Frührentner mit dem Behindertenmerkmal "ag" (aussergewöhnlich gebehindert) , die aufgrund der Rollstuhlgebundenheit auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sind um die Dinge des gewöhnlichen Lebens, aber auch notwendige Arztbesuche vornehmen zu können.
Diese -vom Schicksal schon genug gebeutelten Menschen- sollen nun nach dem Willen des Gesetzgebers die Umweltzonen nicht mehr befahren dürfen, sofern ihr Fahrzeug den Erfordernissen, die den Erhalt einer Feinstaubplakette ermöglichen, nicht genügen.
Es erscheint mir geradezu unsozial, wenn diesen Mitmenschen der Weg in die Stadtzentren gesperrt wird.
Nicht viele dieser Bürger haben nun mal überflüssiges Geld um sein Fahrzeug umzurüsten,so überhaupt dieTechnik zur Verfügung steht, z.B. Tauschrusspartikelfilter für die überwiegend alten Fahrzeuge, von der Neuanschaffung eines Fahrzeuges ganz zu schweigen.
Wäre es angesichts der beschränkten Anzahl dieser Fahrzeuge nicht wieder mal geboten, das in der Politik seit geraumer Zeit verlorengegangene soziale Gewissen neu zu entdecken und den betroffenen Menschen im Rahmen einer Ausnahmeerlaubnis Zugang zu den Umweltzonen zu gestatten.
Aufgrund der geringen Anzahl Betroffener sollte hier keine nennenswerte Umweltmehrbelastung zu verzeichnen sein.
Ich bitteSie, hier Ihren besonderen Einfluss in Mannheim geltend zu machen,
besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit,
Roland Fath
Sehr geehrter Herr Fath,
vielen Dank für Ihre engagierte Mail vom 11.02.2007, in der Sie sich dafür einsetzen, behinderten Menschen im Rahmen einer Ausnahmeerlaubnis Zugang zu den Umweltzonen zu gestatten. Ich kann Ihnen mitteilen, dass Ihrem Anliegen bereits Rechnung getragen wurde:
In der „Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Fahrzeuge“, erlassen am 10.10.2006, ist im Anhang 3 geregelt:
* Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 1 Abs.1
* Folgende Fahrzeuge sind von Verkehrsverboten nach § 40 Abs.1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch dann ausgenommen, wenn sie nicht gemäß § 2 Abs. 1 mit einer Plakette gekennzeichnet sind:
6. Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach §3 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragene Markenzeichen „aG“, „H“ oder „B“ nachweisen.
In der Hoffnung, dass diese Antwort für Sie zufrieden stellend ist, verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
Ihr Lothar Mark