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Frage von Roland F. •

Frage an Lothar Mark von Roland F. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Mark,

folgendes entnehme ich diversen Veröffentlichungen und der Bundestagsdrucksache: 16/158 vom 9.12.05 "Fragen an die Bundesregierung" durch verschiedene Abgeordnete:

"Das deutsch-türkische Abkommen über soziale Sicherheit bestimmt, dass aufgrund einer bei einer deutschen Krankenkasse bestehenden Versicherung auch die in der Türkei wohnenden Familienangehörigen der Versicherten
Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft erhalten können. Dabei richtet sich der Kreis der anspruchsberechtigten Angehörigen nach türkischen Rechtsvorschriften. Hierzu gehören auch die Eltern des unterhaltsverpflichteten Versicherten".

Da meine Eltern nicht wie die Eltern der Türken mitversichert sind, fühle ich mich als Deutscher diskriminiert. Ich bitte Sie, da Sie diesem Gesetz zugestimmt haben, um ein Feedback.

Es kann nicht sein, dass keine Gleichstellung deutscher Arbeitnehmer besteht,

hochachtungsvoll
Roland Fath

siehe auch:
Homepage: http://dip.bundestag.de/btd/16/001/1600158.pdf

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Fath,

vielen Dank für Ihre Email, in der Sie beklagen, dass Sie als deutscher Bürger aufgrund der Mitversicherung von in der Türkei wohnhaften Familienangehörigen in der deutschen Krankenversiche­rung diskriminiert werden. Da ich mich zunächst mit den Fachleuten meiner Fraktion und dem Bundesgesundheitsministerium abstimmen musste, kann ich Ihnen erst heute genaue Informationen zum Thema liefern.

Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass es sich hier um keine neue Diskussion handelt. In der Vergangenheit wurde die Problematik mehrfach in den Medien thematisiert - leider oft in einer Art und Weise, die der Sache nicht gerecht wird und Sozialneid provoziert.

Zunächst ein paar Worte zur bestehenden Rechtslage:

In der Türkei oder im ehemaligen Jugoslawien lebende Familienangehörige eines in Deutschland krankenversicherten Arbeitnehmers erhalten im Krankheitsfall Leistungen der Krankenversicherung ihres Wohnsitzstaates. Die der dortigen Krankenversicherung hierdurch entstehenden Kosten sind von der deutschen Krankenversicherung zu erstatten. Rechtsgrundlage dieser Rege­lung ist bezogen auf die Türkei das deutsch-türkische Abkommen vom 30. April 1964 über Sozi­ale Sicherheit. Bei diesen Regelungen handelt es sich jedoch nicht um eine Besonderheit in den von Deutschland mit anderen Staaten geschlossenen Sozialversicherungsabkommen. Sie entsprechen vielmehr internationalem Standard, wie er bereits seit vielen Jahrzehnten üblich ist und finden Anwendung in der allgemeinen Praxis sowohl des zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrechts (bilaterale Sozi­alversicherungsabkommen) als auch des überstaatlichen Sozialversicherungsrechts (EU-Regelun­gen über Soziale Sicherung - VO (EWG) Nr. 1408/71 -).

Um nicht in jedem einzelnen Behandlungsfall eine verwaltungsaufwändige Abrechnung mit der Krankenversicherung des Wohnsitzstaates der Familienangehörigen durchführen zu müssen, erfolgt die Abrechnung der Kosten in Bezug auf die Türkei durch kalenderjährlich zu vereinbarende Monatspauschalbeträge je Familie. Diese Beträge basieren auf den Durchschnittskosten der in den Wohnsitzstaaten geschützten Personen nach dortigem Recht und berücksichtigen die durchschnittliche Zahl der in diesen Staaten wohnenden Familienan­gehörigen. Bei der Abrechnung wird auf das Kostenniveau in den Wohnsitzstaaten der Familien abgestellt (also auf den durchschnittlichen monatlichen Aufwand in der jeweiligen Landeswährung). Der vereinbarte Monatspauschalbetrag wird je Familie unabhängig von der Zahl der anspruchsbe­rechtigten Familienangehörigen gezahlt. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass das pauscha­lierte Abrechnungsverfahren den Verwaltungsaufwand wesentlich verringert und daher auch im Inte­resse der deutschen Krankenkassen liegt.

Nun zu den Kosten für die deutsche gesetzliche Krankenversicherung:

Für das Jahr 2002 belief sich beispielsweise der vereinbarte vorläufige Monatspauschalbetrag für die Betreuung einer Familie in der Türkei auf umgerechnet rd. 28 €. Der türkischen Krankenversi­cherung wurden für dieses Abrechnungsjahr insgesamt umgerechnet rd. 12,46 Mio. € (Stand 11/2005) von der deutschen Krankenversicherung erstattet. Die gegenüber den übrigen genannten Staaten vorgenommenen Erstattungszahlungen (jeweils ebenfalls noch nicht vollständig abgerech­nete Zeiträume zum Stand 11/2005) betrugen für das Jahr 2002 für Bosnien und Herzegowina rd. 0,96 Mio. € sowie für Serbien und Montenegro rd. 0,62 Mio. €. Die Gesamtausgaben der deut­schen gesetzlichen Krankenversicherung beliefen sich im Jahr 2002 auf rd. 143,09 Mrd. €.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Anteil der gegenüber den vorgenannten Abkommensstaaten zu leistenden Erstattungsbeträge zusammengefasst noch nicht einmal 0,01 % der Gesamtausgaben der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung ausmacht.

Die Familienversicherung der in den genannten Ländern lebenden Familienmitglieder ist eine sinn­volle Einrichtung, weil sie dazu beitrug, dass sich ein Teil der aus diesen Ländern angeworbenen Arbeitnehmer dafür entschieden hatte, ihre Familienangehörigen nicht mit nach Deutschland zu nehmen. Auch heute noch ist diese Regelung für einen Teil der über 500.000 aus der Türkei und ca. 280.000 aus den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer in Deutschland von Bedeutung, deren Familienangehörige nicht nach Deutschland nachgezogen, sondern aufgrund der Familienversicherung im jeweiligen Heimatland geblieben sind. Der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung entstehen durch diese Regelungen keine Mehr­belastungen, sondern sogar erhebliche Einsparungen. Die Ausgaben der Krankenkassen wären deutlich höher, würden die Familienangehörigen nicht in ihren Heimatstaaten leben, sondern von ihrem Recht nach Deutschland nachzuziehen bzw. hier zu wohnen Gebrauch machen. Dies wird deutlich, wenn man berücksichtigt, dass sich im Jahr 2002 die Kosten der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung je Mitglied im Durchschnitt auf monatlich rd. 234 € beliefen. Hinzu kommen die bereits oben erwähnten erheblichen Einsparungen an Verwaltungskosten durch das unbürokratische Verfahren der Monatspauschalbeträge.

Zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören die Ehefrau, sofern sie nicht selbst versichert ist, und die minderjährigen Kinder eines Versicherten. Eltern eines Versicherten mit Wohnsitz in der Türkei sind nur dann ausnahmsweise anspruchsberechtigt, wenn sie nicht ohnehin leistungs­berechtigt nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates aufgrund einer eigenen Versicherung (z.B. wegen sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung) oder der Versicherung einer anderen Per­son sind, sie dabei nicht* *über eigene Einkünfte bzw. Eigentum verfügen und der unterhaltsver­pflichtete Versicherte ihnen gegenüber tatsächlich Unterhaltsleistungen erbringt. Geschwister eines Versicherten gehören in keinem der Länder zu den anspruchsberechtigten Personen.

Es kann also Folgendes festgehalten werden:

Aufgrund der genannten Sozialversicherungsabkommen kommt es nicht zu einer ungerechtfertigten Besserstellung ausländischer Versicherter in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung. Die Sozialversicherungsabkommen stehen im Einklang mit internationalen und supranationalen Stan­dards wie sie innerhalb der EU bestehen und werden strikt eingehalten.

Durch die Anwendung des deutsch-türkischen und deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsab­kommens entstehen der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung keine Mehrbelastungen, sondern sogar Einsparungen, da die Familienangehörigen in ihren Herkunftsländern verbleiben und somit nicht zu den deutlich höheren deutschen Sätzen medizinisch versorgt werden müssen.

Die Vereinbarung zur Abrechnung der zu erstattenden Kosten für die Sachleistungsaushilfe basie­rend auf Monatspauschalen führt im Ergebnis zu erheblichen Kostenreduzierungen bei den gesetzli­chen Krankenkassen, insbesondere wegen des unbürokratischen Verwaltungsverfahrens.

Ich hoffe sehr, dass ich Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen
konnte.

Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen für die bevorstehenden
Feiertage und zum Jahreswechsel!

Lothar Mark, MdB