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Frage von Gregor S. •

Frage an Lothar Mark von Gregor S. bezüglich Frauen

In Teilen Deutschlands wird jedes zweite Kind unehelich geboren. Sorgerecht des Vaters ist dann von der Zustimmung der Mutter abhängig. Elternzeit ist an das Sorgerecht gekoppelt und kann verweigert werden. Vater-Kind-Umgang wird per Gerichtsbeschluß i.d.R zweiwöchig zugelassen, wobei das ohne Konsequenzen von der Mutter verhindert werden kann. Einstweilige Verbotsverfügungen z.B. einen Kindergarten zum Abholen oder bei den Elternabenden zu betreten ist ohne Probleme möglich - Viele Kiga’s haben Listen. Ein Gesetz einen Vaterschaftstest - ohne Zustimmung der Mutter – mit mehrjährigem Zuchthaus zu bestrafen, ist im Frühjahr einige Zeit diskutiert worden.

1. In Frankreich ist dies alles undenkbar. Es gibt z.B. Doppelwohnsitz bei beiden Eltern. In Norwegen kann umgangsvereitelnden Eltern das Sorgerecht ganz entzogen werden. In Schweden müssen Väter einen Teil der Elternzeit antreten, wenn diese nicht verfallen soll. Die Regelungen anderer Länder sind Jahrzehnte alt wohingegen hier das international bekannte Parental Alientation Syndrom (Rufmord) und Umgangsvereitelung weit verbreitet sind aber in keinem Kinderbericht der Bundesregierung erwähnt werden.
Sehen sie anhand der Entwicklung gesetzgeberischen Handlungsbedarf z.B. bei den Rechten von Vätern (unehelicher Kinder)?

2. Halten Sie eine Zwangsmediation, wie in Kalifornien oder im Cochemer Modell in Deutschland seit Jahren erprobt, für unterstützenswert oder glauben sie, die staatlichen Familienverwaltungsindustrie aus Gericht, Anwälten, Jugendamt ergänzt durch freie Beratungsträger und Babyklappen sind ausreichend?

3. Denken sie mit solch Vaterrolle aufwachsende werden zukünftig selbst Kinder bekommen oder eher den Bevölkerungsteil ohne jeden Bezug zu Kindern mehren?

4. Für wie dringend halten sie diese Problematik im Hinblick auf Scheidungs-, Geburts-, Abtreibungsraten, der Bevölkerungsentwicklung, dem Renten- und Gesundheitssystem und dem persönlichen Glück der Menschen.

Was werden sie persönlich tun?

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Samsa,

vielen Dank für Ihre Fragen, die Sie mir zum Thema Sorgerecht gestellt haben. Ich möchte Ihnen im Folgenden meinen Standpunkt erläutern.

1. Gemäß § 1626 a BGB steht nicht verheirateten Eltern in der Tat nur dann das Sorgerecht gemeinsam zu, wenn die Mutter zustimmt. Die gemeinsame Sorge ist erst seit Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes (KindRG) 1998 möglich. Hintergrund der Entscheidung des Gesetzgebers für das Erfordernis der Zustimmung der Mutter war die Überlegung, dass Beziehungen nicht verheirateter Eltern nicht notwendigerweise verbindlich und intakt, sondern möglicherweise flüchtig und instabil sind. Der Gesetzgeber ist jedoch von der Annahme ausgegangen, dass Eltern im Falle ihres Zusammenlebens mit dem Kind von der Möglichkeit der gemeinsamen Sorgeerklärung Gebrauch machen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelung in seinem Urteil vom 29.01.2003 unter der Voraussetzung für verfassungsgemäß erklärt, dass die Grundannahme zutreffend ist. Es hat den Gesetzgeber verpflichtet, die Annahme zu einem späteren Zeitpunkt zu überprüfen und gegebenenfalls Abhilfe zu schaffen.

Diesem Beobachtungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts ist die Arbeitsgruppe Rechtspolitik der SPD-Bundestagsfraktion durch eine Expertenanhörung nachgekommen. Aufgrund der vielfältigen Kritik an § 1626 a BGB haben wir diese zum Anlass genommen zu erörtern, ob die Regelung politisch weiterhin wünschenswert ist. Derzeitiger Stand der Debatte in der SPD-Bundestagsfraktion ist, dass das geltende Recht korrekturbedürftig ist, d.h. dass die Rechtsstellung des nichtehelichen Vaters verbessert werden muss. Die Diskussion darüber, unter welchen Voraussetzungen nicht verheiratete Eltern die gemeinsame Sorge für das Kind erhalten sollen, ist noch nicht abgeschlossen. Wir werden uns des Themas nach Konstituierung des neuen Bundestages unverzüglich annehmen.

Für korrekturbedürftig halte ich auch die Regelung des § 1672 Abs. 1 BGB, nach der die Übertragung der Alleinsorge auf den Vater nur mit Zustimmung der Mutter erfolgen kann. Auch hier sollte meiner Meinung nach die fehlende Zustimmung gerichtlich ersetzt werden können.

2. Bezüglich Ihrer zweiten Frage ist zu sagen, dass die Grundannahmen des Cochemer Modells, das eine neue Form der Zusammenarbeit von Rechtsanwälten, Erziehungs- und Lebensberatungsstellen, dem Familiengericht, Mediatoren und anderen Gutachtern, dem Jugendamt und weiteren Beteiligten im familienrechtlichen Gerichtsverfahren vorsieht, zu bejahen sind, da im Interesse des Kindes eine rasche Lösung herbeigeführt werden sollte. Dies ist auf jeden Fall besser als Kinder zum Spielball von Verwaltungsabläufen zu machen.

3./4. Bei der von Ihnen angesprochenen Problematik spielt das Vorbild der Eltern meines Erachtens eine wesentliche Rolle. Auch getrennt lebende Erziehungsberechtigte sollten ihre Konflikte nicht – wie so oft - auf dem Rücken ihrer Kinder austragen, sondern durch ihr Verhalten zeigen, dass auch unter schwierigen Umständen die Kindererziehung und –betreuung koordiniert werden und gelingen kann. Die Liebe zum Kind sollte auch bei einer Trennung der Eltern immer vorrangig sein und zu einem korrekten Umgang miteinander führen. Dies ist eine gute und solide Voraussetzung für die positive Entwicklung des Kindes und lässt es später auch an eine eigene Zukunft mit Familie denken. Damit scheint mir auch Ihre 4. Frage hinreichend beantwortet.

Ich werde mich auch künftig dafür einsetzen, dass die politischen Rahmenbedingungen weiter verbessert werden, damit eine dem Kindeswohl dienliche Lösung im Interesse beider Elternteile gefunden werden kann.

Mit freundlichem Gruß

Lothar Mark