Frage an Lothar Ibrügger von Manuela S. bezüglich Soziale Sicherung
Hallo
Meine Frage : Wo ist da noch Gerechtigkeit ???
Ich habe eine Bekannte dessen Tochter ist am gleichen Tag wie meine Tochter geboren.
Seit 3 1/2 Jahren geht diese gute Frau nicht arbeiten,Stellenangebote gibts,aber Madame ist einfach zu faul,oder ihr passt die Arbeit nicht...man stell ja auch ansprüche !
Ihr Mann geht Halbtags arbeiten.
Sie bringt Ihre Tochter seit dem 2. Lebensjahr Ganztags in den Kindergarten. Sogar in die Notgruppen wird Ihre Tochter gebracht und das beste...weil Madame ja so faul ist braucht sie nichts dafür bezahlen...SUPER !!!
Da ich seit Geburt an weiterhin voll arbeite und mein Mann auch arbeitet werden wir damit belohnt,dass wir den höchsten Kindergartensatz zahlen dürfen auch ....SUPER !!!
Unter anderem wird die Familie auch noch mit Wohngeld untersützt. Wie nett !!!
Nun frag ich mich wo ist da Gerechtigkeit,dass solche Leute unterstützt werden ??
Und das ganze auch noch ein Lebenlang...denn wenn Madame später einmal Rente bekommt,reicht diese ja auch nicht aus.
Denn in den nächsten Jahren wird sie bestimmt nicht arbeiten gehen und irgendwann ist es dann sowieso für den Arbeitsmarkt zu spät.
Wenn ich darüber nachdenke werde ich wirklich ärgerlich,denn ich denke. sie ist bestimmt kein Einzelfall.
Aber vielleicht können sie mir ja die Gerechtigkeit erklären !!!
Sehr geehrte Frau Schlieter,
die Grundsicherung für Arbeitssuchende ist durch den Grundsatz des Förderns und Forderns geprägt. Jeder Erwerbsfähige ist gehalten, sich aus eigenen Mitteln und Kräften nach Möglichkeit selbst zu helfen. Die beste Möglichkeit der Selbsthilfe, ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Zum Fordern gehört, dass jede zumutbare Tätigkeit aufgenommen werden muss.
Bei der Feststellung der Zumutbarkeit spielt auch die Betreuung von Kindern eine Rolle. Die Betreuung eines Kindes unter drei Jahren steht der Arbeitsaufnahme immer entgegen, es sei denn, der andere Elternteil ist auch arbeitslos und kann die Betreuung übernehmen. Bei älteren Kindern kann man sich nur dann auf die Kinderbetreuung berufen, wenn die Versorgung in einer Tageseinrichtung und auch die Versorgung durch Dritte nicht möglich sind. Dafür müssen besondere Gründe, wie z. B. Verhaltensauffälligkeiten des Kindes, die eine besondere Betreuung erfordern, vorliegen.
Mit der Leistung der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) sollen erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unterstützt werden. Dieses Ziel hat nach dem SGB II Priorität. Die Leistungen sollen nur gezahlt werden, wenn die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann.
Eine Bewilligung soll grundsätzlich für jeweils sechs Monate erfolgen. Dies ermöglicht eine ständige Kontrolle der Eigeninitiative des Bedürftigen.
Nach dem vom Gesetzgeber festgelegten Grundsatz Fordern und Fördern müssen die für die Grundsicherung für Arbeitssuchende zuständigen Stellen handeln. Daher verwundert mich das Auftreten des von Ihnen geschilderten Falls.
Mit herzlichem Gruß
bin ich Ihr Lothar Ibrügger