Lisa Maria Otte
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Bündnis 90/Die Grünen
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Frage von Burkhard B. •

Hamburger Hundegesetz, nach welchen Kriterien, wird die Einstufung von Listenhunden in Hamburg praktiziert?

Sehr geehrte Frau Otte,

Ist ein Hunderassen-Gentest bei der Beurteilung nicht anerkannt und nützt auch nichts, wenn es sich dem Aussehen nach um einen Listenhund der Kat.1 handelt und es greift nicht die 30 % Gen Regel, wie bei der weiteren Listenhund-Kategorie?
Also, selbst, dann wenn der Gentest eindeutig beinhaltet, dass dieser Hund keine 30 % der Gene eines Listenhundes besitzt?
Es geht bei der Einstufung der Hunderasse, also nur um sein Erscheinungsbild?
Demnach, würde nur die Möglichkeit durch einen Bluttest bestehen, um zu belegen, dass es sich nicht um einen Listenhund der Kat.1 handelt. Das wäre der Fall, wenn beide Elternteile der zu beurteilenden Mischlinge, z.B. Labrador--Boxer, Thai Ridgeback-Bulldoge etc., VDH Papiere besitzen und dementsprechend reinrassig wären. So kann man den Elterntieren und den Mischlings-Nachkommen Blut abnehmen um so zu beweisen, dass es die Elterntiere sind und es sich bei dem Mischling nicht um einen Listenhund der Kat.1 handelt, richtig?
MfG

Lisa Maria Otte
Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr B.

haben Sie vielen Dank für Ihre Nachricht zur Einstufung von sogenannten Listenhunden.  

In Hamburg gilt das Hamburgische Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (HundeG), das auch Vorschriften über das Halten und Führen von gefährlichen Hunden enthält. Hier regelt § 2 Abs. 1 und 3 HundeG, welche Hunde unter die Kategorie der sogenannten gefährlichen Hunde („Listenhunde“) fallen. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, die verpflichtend sind, erfordert eine Rassebestimmung des Hundes seitens der Halter*innen.

Ich habe in der zuständigen Behörde nachgefragt. Diese Bestimmung lässt sich zumeist ganz unproblematisch durchführen, etwa bei Vorliegen von Zuchtpapieren oder einem äußeren Erscheinungsbild, das eindeutig einer anderen Rasse zuzuordnen ist als den in § 2 Abs. 1 und 3 HundeG genannten Rassen. Sollten halter*innenseits Zweifel an einer bestimmten Rassezugehörigkeit bestehen, kann die Bestimmung unter Hinzuziehung einer/-s Sachverständigen, einer Blutanalyse, mit behördlicher Unterstützung o. Ä. durchgeführt werden. Es ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, wie und in welcher Form das stattfindet. 

Eine behördliche Rasseüberprüfung erfolgt nur im Einzelfall, etwa im Rahmen behördlicher Kontrollen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Hier wird regelhaft nach phänotypischen Merkmalen gegangen. Im Einzelfall kann aber beispielsweise ein Bluttest als weiteres Kriterium herangezogen werden, sofern sich durch die Beurteilung nach äußerem Erscheinungsbild kein Ergebnis erzielen lässt. Kommt die behördliche Rasseüberprüfung zum Ergebnis, dass der Hund als gefährlich gemäß § 2 HundeG eingestuft wird, kann halter*innenseitig nach § 2 Abs. 4 HundeG der Beweis des Gegenteils erbracht werden. Sind Hundehalter*in und die zuständige Behörden uneins bezüglich der Zuordnung des Hundes zu einer der gelisteten Rassen, so wird die Entscheidung in dem Verwaltungs-, Bußgeld- oder Strafverfahren getroffen, in dem es auf die Rassezugehörigkeit des Hundes entscheidungserheblich ankommt.

Mir wurde berichtet, dass das Hamburgische Hundegesetz keine prozentualen Vorgaben zur Rassezugehörigkeit vorsieht. Sofern ein Hund in seinem Phänotyp dem eines sogenannten Listenhundes entspricht, wird dieser im Sinne des Hamburgischen Hundegesetzes als gefährlicher Hund eingestuft.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen damit beantworten.

Mit freundlichen Grüßen
Lisa Maria Otte

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