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Leo Dautzenberg
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Frage von Thomas Z. •

Frage an Leo Dautzenberg von Thomas Z. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Dautzenberg,

da die "Online-Durchsuchung" von privaten PCs in der jüngesten Vergangenheit immer wieder diskutiert wurde und absehbar ist, dass diese Diskussion nach dem Urlaub von Herrn Schäuble weiter an Fahrt gewinnen wird möchte ich gerne wissen...

1.) Wie Sie diesen Begriff definieren, da eine fruchtbare Diskussion nur möglich ist, wenn alle Diskussionsteilnehmer das gleiche Verständnis haben

2.) Wie Sie zu den Forderungen hinsichtlich der Online-Durchsuchung stehen

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Zimmermanns,

über die Online-Durchsuchung von Computern ist in der Tat in den letzten Wochen viel diskutiert worden.

Grundsätzlich unterstütze ich die Forderung von Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble, dem Bundeskriminalamt (BKA) im Kampf gegen den Terrorismus und Kinderpornographie zeitnah die Online-Durchsuchung gesetzlich zu erlauben. Auch Bundeskanzlerin Angela Merkel setzt sich dafür ein, noch in diesem Herbst ein BKA-Gesetz auf den Weg zu bringen, das diese Möglichkeit schafft. Der Fraktionsvorsitzende unseres Koalitionspartners SPD, Peter Struck, hat sich jüngst allerdings erneut dagegen ausgesprochen, die Möglichkeiten zur Online-Durchsuchung bereits zügig zu schaffen.

Wie Sie zu Recht anmerken, ist der Begriff der Online-Durchsuchung weit gefasst; er bedarf einer einheitlichen Definition, um eine zielgerichtete Debatte führen zu können. Daran mangelt es gegenwärtig noch: Die genaue rechtliche Ausgestaltung ist eine Aufgabe, die noch vor uns liegt. Grundsätzlich halte ich es aber für unabdingbar, dass wir unseren Rechtsstaat dazu in die Lage versetzen, mit der technischen Entwicklung Schritt zu halten und neue technische Möglichkeiten zur Abwehr und Bekämpfung von Gefahren einzusetzen.

Hinsichtlich meiner Definition von „Online-Durchsuchung“ sei gesagt: Wie meinen Kollegen in der CDU/CSU-Bundestagsfraktion geht es mir bei Online-Durchsuchungen um gezielte Maßnahmen gegen einzelne Terroristen und Pädophile und nicht um eine flächendeckende Fahndung im Internet. D.h. konkret die Privatspähre des Einzelnen muss gewahrt bleiben und die Online-Durchsuchung darf nur auf richterlicher Anordnung erfolgen. Erst auf der Grundlage einer richterlichen Anordnung – wie bei der Hausdurchsuchung – darf dem BKA der verdeckte Zugriff auf Computer erlaubt werden. In der Hoffnung, mit diesen Ausführungen Ihre Frage umfassend beantwortet zu haben, verbleibe ich mit freundlichen Grüßen.

gez. Leo Dautzenberg