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Leo Dautzenberg
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Frage von Inge B. •

Frage an Leo Dautzenberg von Inge B. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Dautenzberg,

ich wende mich an Sie in Ihrer Funktion als Mitglied des Deutschen Bundestages und finanzpolitischer Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion.

Bezug nehmend auf den nachfolgend geschilderten Sachverhalt bitte ich um eine kurze Erläuterung Ihrerseits zur Rechtskonformität der geschilderten Praxis der Mehrwertsteuererhebung. Ferner wäre ich daran interessiert, zu erfahren, ob es seitens Ihrer Fraktion Erwägungen zu einer Änderung dieser aktuell praktizierten Besteuerung gibt.

Am 01.04.1999 trat die Ökologische Steuerreform in Kraft. Daraus resultierend wird auf den privaten Energieverbrauch eine „Stromsteuer“ erhoben. Entsprechend der von meinem Energieversorgungsunternehmen in Rechnung gestellten Beträge betrug diese „Stromsteuer“ mit Einführung am 01.04.1999 1,023Ct/kWh und stieg dann ab 01.01.2000 auf 1,278 Ct/kWh, ab 01.01.2001 auf 1,533 Ct/kWh, ab 01.01.2002 auf 1,790 Ct/kWh und ab 01.01.2003 auf aktuell 2,050 Ct/kWh. Das ist für mich als politisch gewollt nachvollziehbar.
„Die Umsatzsteuer, auch Mehrwertsteuer genannt, wird von einem Verkäufer für einen getätigten Umsatz durch den Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen an die Finanzbehörden abgeführt. Der Steuersatz beträgt in Deutschland seit dem 01.01.2007 19% ... Als Verbrauchssteuer ist die Umsatzsteuer darauf angelegt, dass sie wirtschaftlich vom Endverbraucher, dem Konsumenten getragen wird.“ (BMF) Auch das ist nachvollziehbar.
Nicht verständlich ist mir, in welcher Weise ein Unternehmen vermittels der gesetzlich vorgegebenen Ausweisung und Einziehung einer Verbrauchssteuer (Stromsteuer) einen unternehmerischen Mehrwert (durch Verkauf eines Produktes) generiert, den es ebenfalls zu besteuern gilt. Anders ausgedrückt: Ist es seitens des Energieversorgungsunternehmens zulässig, auf eine Verbrauchsteuer eine Verbrauchsteuer zu erheben? Ich habe Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens und wende mich daher an Sie.

Mit freundlichen Grüßen
I. Beeß

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Beeß,

vielen Dank für Ihre Frage, warum im Fall der Stromsteuer auf diese Verbrauchsteuer zusätzlich Mehrwertsteuer erhoben wird. Ich möchte zu Ihrer Frage wie folgt Stellung beziehen:

Die Lieferung von Strom, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, unterliegt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird bei Lieferungen nach dem Entgelt berechnet. Entgelt ist alles, was der Empfänger der Lieferung aufwendet, um diese zu erhalten, abzüglich der Umsatzsteuer selbst (§ 10 Abs. 1 UStG). Dabei ist es unerheblich, wie die Aufwendungen des Leistungsempfängers bezeichnet und berechnet werden. Das Entgelt umfasst auch alle ggf. im Preis enthaltenen Steuern, wie z. B. die Stromsteuer.

Die Umsatzsteuer ließe sich nicht praktizieren, wenn der Unternehmer bei jedem Umsatz die Höhe der im Preis enthaltenen anderen Steuern oder Abgaben ermitteln und aus der Bemessungsgrundlage ausscheiden müsste. Die Umsatzsteuer muss bei der großen Zahl der täglich anfallenden Umsätze vielmehr auf eine Bemessungsgrundlage zurückgreifen, die ohne Schwierigkeiten zu ermitteln ist und keine weiteren Berechnungen erfordert.

Im Übrigen gibt es kein verfassungsrechtliches Gebot, nach dem ein Gegenstand nur einmal besteuert werden kann. Auch aus dem Rechtsstaatprinzip lässt sich ein derartiger Grundsatz nicht ableiten. Entscheidend ist für den Bürger vielmehr, dass die Gesamtbelastung an Steuern nicht zu hoch wird. Ich hoffe deshalb auf Ihre Unterstützung für die Wachstums- und Steuersenkungsstrategie der Union, die in den Jahren 2009 und 2010 zu Entlastungen von über 20 Mrd. € für Bürger und Unternehmen geführt hat.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Leo Dautzenberg MdB