Frage an Leo Dautzenberg von David E. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Dautzenberg,
in Ihrer Antwort auf Herr Schumachers Frage schreiben Sie u.A. :
"Gemäß § 184b des Strafgesetzbuches gilt grundsätzlich, dass sich strafbar macht, wer es unternimmt, sich kinderpornographische Schriften – dazu gehören auch Dateien und das Betrachten von Bildern im Netz – zu verschaffen. Der Bundesgerichtshof hat dies folgendermaßen präzisiert: "Auch mit der bloßen Speicherung solcher Dateien im Cache-Speicher eines PC-Systems erlangt dessen Benutzer Besitz, weil es ihm möglich ist, jederzeit diese Dateien wieder aufzurufen, solange sie nicht manuell oder systembedingt automatisch gelöscht wurden" (BGH 1 StR 430/06 - Beschluss vom 10.10.2006). Entsprechend ist die Sperrung einer derartigen Seite als die Verhinderung einer Straftat zu qualifizieren. Dies unterscheidet diesen Fall z.B. von dem der Sperrung einer Seite, die vielleicht einen strafwürdigen Inhalt hat, wo es aber nicht strafbar ist, sie sich zu verschaffen."
Bestrebungen, auch das reine Ansehen der Bilder strafbar zu machen laufen momentan auf EU Ebene. Bis jetzt ist der Besitz und der Versuch sich das Material anzueignen strafbar.
Der erwähnte Cache Speicher des Browsers lässt sich problemlos deaktivieren. Die dann ausschließlich erfolgende Zwischenspeicherung der Bilder im flüchtigen Hauptspeicher (RAM) ist nicht als Besitz zu werten.
Viele Leute wissen nicht, dass ein Cache Speicher existiert, sie wollen sich also juristisch gesehen nur objektiv, nicht aber subjektiv in Besitz des Materials bringen.
Wie sieht es mit Seiten aus, die nur auf andere bedenkliche Seiten verlinken und deshalb (eigentlich unnötigerweise) gesperrt werden. Ist ein Aufruf einer solchen Seite, die das strafbare Material nicht unmittelbar enthält, auch als Versuch der Besitzverschaffung zu werten?
Ihre Argumentation scheint mir einige Lücken aufzuweisen, wie sehen Sie das?
MfG
David Ernst
Sehr geehrter Herr Ernst,
vielen Dank für Ihre Nachfrage zu meiner Antwort auf die Anfrage von Hr. Schumacher.
Nach meiner Auffassung sind die von Ihnen zu Recht angesprochenen Aspekte gelöst.
Durch die Sperrung der kinderpornographischen Seiten im Internet wird der Kampf gegen dieses Verbrechen um präventive Maßnahmen ergänzt. Zufällige Besuche auf kinderpornographischen Seiten werden durch eine Stopp-Seite verhindert. Nutzer, die z. B. durch Links in Spam-Mails oder anderen Seiten auf diese Stopp-Seite gelangen, müssen nicht mit Strafverfolgung rechnen. Die Daten, die an der Stopp-Seite anfallen, dürfen für die Strafverfolgung nicht genutzt werden. Harmlose Nutzer werden damit nicht durch staatliche Verfolgungsmaßnahmen stigmatisiert.
Um die Sperrliste zu kontrollieren, wird ein vom Datenschutzbeauftragten benanntes Gremium eingerichtet. Die fünf Mitglieder dieses Gremiums sind berechtigt, jederzeit die Sperrliste beim Bundeskriminalamt einzusehen und zu überprüfen.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Leo Dautzenberg MdB