Wie stehen Sie zur Frage der (einrichtungsbezogenen) Impfpflich gegen SARS-CoV-2?
Sehr geehrter Herr Kuhle,
lassen Sie bitte den Menschen das Recht über Ihren eigenen Körper selbst zu entscheiden.
Diese Impfung bietet weder eine sterile Immunität, noch die anfangs gewollte Erreichung einer Herdenimmunität.
Statt dessen müssen viele Menschen unter teils massiven Nebenwirkungen dieser Impfung leiden (s. u.a. BKK-Bericht).
Ich bin keine militante Impfgegnerin, keine Querdenkerin, keine 'Schwurblerin' - nur eine wache Frau, die mitten im Leben steht.
Wird es, falls es zu einer Pflicht kommt, unbürokratische Unterstützung für Impfgeschädigte bzw. deren Familien von Seiten des Staates geben?
Ich freue mich auf Ihre Antwort und hoffe auf Ihre Vernunft
Anette W.
Sehr geehrte Frau W.,
vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema der einrichtungsbezogenen Impfpflicht. Gerne möchte ich Ihnen darauf antworten.
Insbesondere zu Beginn der Corona-Pandemie mussten wir beobachten, dass besonders Alten- und Pflegeheime häufig von weitreichenden Corona-Ausbrüchen betroffen waren. Viele der dort lebenden Menschen hatten keinerlei Möglichkeit, sich gegen das Virus zu schützen. Die Todeszahlen in diesen Einrichtungen waren dementsprechend hoch.
Diese Erfahrung bringt die Politik in die Pflicht, effektive und verhältnismäßige Maßnahmen zum Schutz insbesondere von vulnerablen Gruppen zu ergreifen.
Sie stellen zurecht fest, dass jede und jeder Einzelne das Recht hat, über seinen eigenen Körper zu entscheiden. Dieses Grundrecht gilt jedoch wie auch alle anderen Grundrechte nicht schrankenlos, sondern konkurriert in bestimmten Konstellationen mit den Grundrechten anderer Personen. Dies wird am Beispiel der einrichtungsbezogenen Impfpflicht besonders deutlich.
Die dort arbeitenden Menschen tragen eine besondere Verantwortung dafür, zum Schutz vulnerabler Gruppen und deren körperlicher Unversehrtheit beizutragen.
Die bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Impfkampagne zeigen, dass die in Deutschland verwendeten Impfstoffe nicht nur gut gegen einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung schützen, sondern auch das Risiko einer Weiterverbreitung des Virus deutlich reduzieren.
Selbstverständlich hat bei der Entscheidung über die Einführung einer einrichtungsbezogenen Impfpflicht auch die Frage eine Rolle gespielt, ob mit der Impfung auffällig häufige Nebenwirkungen einhergehen.
Das Paul-Ehrlich-Institut analysiert gemeldete Verdachtsfälle fortlaufend und kommt aufgrund der dadurch ermittelten Zahlen zu dem Ergebnis, dass „für keinen der vier bisher in Deutschland eingesetzten COVID-19-Impfstoffe ein Risikosignal“ begründet ist (Paul-Ehrlich Institut: Sicherheitsbericht. Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Impfkomplikationen nach Impfung zum Schutz vor COVID-19 seit Beginn der Impfkampagne am 27.12.2020 bis zum 30.11.2021, S. 10). Die betroffenen Berufsgruppen werden also keinem unzumutbaren Risiko durch die Impfung ausgesetzt.
Sollten dennoch wider Erwarten schwerwiegende Nebenwirkungen eintreten, kommen je nach Einzelfall Ersatzansprüche gegen den Staat aus dem Bundesversorgungsgesetz sowie Ansprüche gegen den Hersteller des Impfstoffes oder bei Behandlungsfehlern oder fehlerhafter Aufklärung gegen den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin in Betracht. Die konkrete Haftung hängt aber selbstverständlich vom jeweiligen Einzelfall, unter anderem von der Schwere der Nebenwirkung und der Kausalität der Impfung für die Schäden ab.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 10. Februar 2022 den Antrag auf Außervollzugsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht abgelehnt und damit zum Ausdruck gebracht, dass diese einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält und keinen ungerechtfertigten Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen darstellt.
Ich hoffe, Ihnen eine zufriedenstellende Antwort gegeben zu haben. Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen gerne unter konstantin.kuhle@bundestag.de zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Konstantin Kuhle