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Konstantin Kuhle
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Frage von Michael S. •

Werden die Freiheitsrechte durch das Sicherheitspaket für alle Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse durch § 45 Abs.5 WaffG (Wohnungsdurchsuchung) erheblich eingeschränkt?

In Artikel 13 des Grundgesetzes wird die Unverletzlichkeit der Wohnung aus gutem Grund garantiert, da die Verfasser des GG die Zeit des Nationalsozialismus mit der Beseitigung von Grundrechten selbst erlebt hatten. Jetzt soll einer Behörde die Möglichkeit eingeräumt werden, bei Gefahr im Verzug (ohne nähere Definition), Wohnungsdurchsuchungen ohne Richterlichen Beschluss durchzuführen. Zudem wird dem Wohnungsinhaber jede Möglichkeit genommen eine Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zu bekommen. Wie wollen Sie Behördenwillkür vermeiden? Ist diese Regelung noch irgendwie mit dem GG vereinbar? Was hat diese Regelung mit Terrorismus Bekämpfung zu tun? Bei Terrorismus Gefahr wird ein unbewaffneter Behördenmitarbeiter keine Durchsuchung durchführen, sondern sich wie bisher an die Polizei wenden, die für so etwas ausgebildet sind. Richtet sich diese Regelung also nur gegen die rechtstreuen Besitzer waffenrechtlicher Erlaubnisse? Wo hat sich die FDP für die Waffenbesitzer eingesetzt?

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr S.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage. Im ursprünglichen Entwurf des Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems war vorgesehen, den Waffenbehörden eine neue Kompetenz zum Betreten und zur Durchsuchung von Wohnungen bei Zweifeln an Zuverlässigkeit und Eignung in § 45 Abs. 6 WaffG zu verschaffen, wenn eine Gefährdung besonders bedeutender Rechtsgüter besteht. Dies war die Lehre aus einem Angriff auf ein Gotteshaus der Zeugen Jehovas in Hamburg, wo es der Waffenbehörde im Vorfeld nicht möglich war, Waffen bei dem späteren Täter sicherzustellen. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen ist es uns jedoch gelungen, die entsprechende Norm zu streichen. Stattdessen nehmen wir Zweifel an Zuverlässigkeit und Eignung in den bisher bereits bestehenden § 46 Abs. 4 WaffG auf. Zu einer Erweiterung der Kompetenzen der Waffenbehörden kommt es dadurch nicht. Gleichzeitig stellen wir sicher, dass die Waffenbehörden Waffen und Munition sicherstellen können, wenn sie begründete Zweifel daran haben, dass der Erlaubnisinhaber zuverlässig und geeignet ist. Um einen Missbrauch der Regelung zu verhindern, befristen wir diese Maßnahme auf sechs Monate.

Dass ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, ist angesichts der Gefährlichkeit von Waffen im Einzelfall sinnvoll. Betroffene können die aufschiebende Wirkung im Verwaltungsgerichtsweg wieder anordnen lassen. Dass eine Behörde eine Wohnung mit richterlicher Anordnung und bei Gefahr im Verzug auch ohne diese betreten darf, verstößt nicht gegen Art. 13 GG, sondern ist im Grundgesetz genau so vorgesehen. Gefahr im Verzug ist dabei im Verwaltungsrecht hinreichend genau definiert, um einen Missbrauch auszuschließen. Behördenwillkür droht hier nicht und könnte in jedem Fall vor dem Verwaltungsgericht angegriffen werden. Die Waffenbehörde kann sich regelmäßig im Wege der Amtshilfe bei der Durchsuchung von Wohnungen von der Polizei unterstützen lassen. Die Regelung des § 46 Abs. 4 WaffG richtet sich nicht gegen rechtstreue Erlaubnisinhaber, sondern ist eine Notfallregelung, um im Einzelfall und nur soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen eine schnelle Reaktion der Waffenbehörden zuzulassen.

Mit freundlichen Grüßen
Konstantin Kuhle

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