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Frage von Michael S. •

Werden die Freiheitsrechte durch das Sicherheitspaket für alle Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse durch § 45 Abs.5 WaffG (Wohnungsdurchsuchung) erheblich eingeschränkt?

In Artikel 13 des Grundgesetzes wird die Unverletzlichkeit der Wohnung aus gutem Grund garantiert, da die Verfasser des GG die Zeit des Nationalsozialismus mit der Beseitigung von Grundrechten selbst erlebt hatten. Jetzt soll einer Behörde die Möglichkeit eingeräumt werden, bei Gefahr im Verzug (ohne nähere Definition), Wohnungsdurchsuchungen ohne Richterlichen Beschluss durchzuführen. Zudem wird dem Wohnungsinhaber jede Möglichkeit genommen eine Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zu bekommen. Wie wollen Sie Behördenwillkür vermeiden? Ist diese Regelung noch irgendwie mit dem GG vereinbar? Was hat diese Regelung mit Terrorismus Bekämpfung zu tun? Bei Terrorismus Gefahr wird ein unbewaffneter Behördenmitarbeiter keine Durchsuchung durchführen, sondern sich wie bisher an die Polizei wenden, die für so etwas ausgebildet sind. Richtet sich diese Regelung also nur gegen die rechtstreuen Besitzer waffenrechtlicher Erlaubnisse? Wo hat sich die FDP für die Waffenbesitzer eingesetzt?

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