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Konstantin Kuhle
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Frage von Patrick B. •

Welche Arten von Vorratsdatenspeicherung schließt der Koalitionsvertrag aus?

In dem zur Zustimmung vorliegenden Koalitionsvertrag heißt es zur Vorratsdatenspeicherung, dem Überwachungsgesetz mit der größten Streubreite: "...werden wir die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung so ausgestalten, dass Daten rechtssicher anlassbezogen und durch richterlichen Beschluss gespeichert werden können."

Laut EuGH (C‑511/18) sind folgende Varianten von Vorratsdatenspeicherung denkbar: 1. bei "ernster Bedrohung für die nationale Sicherheit", 2. personell oder geografisch begrenzte Vorratsdatenspeicherung, 3. unterschiedslose IP-Vorratsdatenspeicherung, 4. Vorratsspeicherung von Bestandsdaten.

Welche dieser Varianten - wenn überhaupt - schließt die Formulierung des Koalitionsvertrags nach Ihrem Verständnis aus?

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr B.,

vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema Vorratsdatenspeicherung, auf die ich Ihnen gerne antworten möchte. 

Wie Sie richtig feststellen, knüpfen die Ampel-Parteien die Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung eng an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Der EuGH hat in der Vergangenheit bereits klargestellt, dass eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in das Recht auf Privatssphäre aus Art. 7 und den Schutz personenbezogener Daten gemäß Art. 8 der Grundrechtecharta darstellt.

Wir Freie Demokraten lehnen eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung ab. In unserem Wahlprogramm zur Bundestagswahl heißt es dazu:

„Wir Freie Demokraten lehnen die anlasslose Speicherung personenbezogener Daten ab. Dies gilt insbesondere für die anlasslose Speicherung aller Telekommunikationsverbindungsdaten auf Vorrat. Eine solche Vorratsdatenspeicherung stellt alle Bürgerinnen und Bürger unter Generalverdacht. Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs verstößt sie daher gegen die europäischen Grundrechte. 

Stattdessen schlagen wir Quick-Freeze-Verfahren als grundrechtsschonende Alternative vor. Dabei können im Verdachtsfall bestimmte Daten auf richterliche Anordnung gesichert werden.“

Um diesem Wahlversprechen gerecht zu werden, haben wir im Rahmen der Koalitionsverhandlungen großen Wert darauf gelegt, allenfalls eine anlassbezogene Datenspeicherung zu ermöglichen. Wir verstehen den Koalitionsvertrag als klare Absage an eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung, wie Sie von manchen politischen Mitbewerbern gefordert wird. 

Bezug nehmend auf die von Ihnen genannten Beispiele sind daher jedenfalls eine unterschiedslose IP-Vorratsdatenspeicherung und eine pauschale Vorratsspeicherung von Bestandsdaten ausgeschlossen. Auch eine Vorratsdatenspeicherung bei „ernster Bedrohung für die nationale Sicherheit“ oder aus anderen sachlichen Gründen kann nur gerechtfertigt werden, wenn dafür im konkreten Einzelfall ein hinreichender Anlass besteht.

Ich hoffe, Ihnen eine zufriedenstellende Antwort auf Ihre Frage gegeben zu haben. Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen gerne unter konstantin.kuhle@bundestag.de zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Konstantin Kuhle

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