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Konstantin Kuhle
FDP
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Frage von Helmut S. •

Sind Sie der Meinung, dass die auf BDS-Beschlüssen gestützten Praktiken, BDS-Unterstützern die Raumanmietung zu verweigern mit dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit zu vereinbaren ist?

Sehr geehrter Herr Kühle,
Ihre Partei hat den BDS-Beschluss im Bundestag eingebracht. Auf kommunaler Ebene wurde dieser Beschlüsse zur Rechtfertigung von Raumverboten für BDS-Unterstützer herangezogen. Insofern es deswegen zu Gerichtsverfahren kam haben alle Gerichte mit Verweis auf die Meinungsfreiheit diesen Verboten widersprochen.
In Frankfurt wurde der Vollzug des BDS-Beschluss ausgesetzt. Die FDP-Fraktion (Dr. Uwe Schulz) hatte die Frage gestellt, ob der Magistrat es für angemessen halte, weiterhin in einer „verfassungswidrigen Weise zu agieren“
MfG. H. .Suttor

https://www.stvv.frankfurt.de/PARLISLINK/DDW?TEXT=bds&TEXT_O=beinhaltet%20(und)&DATUM_2=02.01.2021&DATUM_BIS_O=kleiner+gleich&DATUM=24.03.2021&DATUM_O=gr%F6%DFer+gleich&DOKUMENTTYP=TAGO%27,%27NIED%27,%27FRAG%27,%27WORT%27,%27BESC%27,%27VORL&FORMFL_OB=DATUM&FORM_SO=Absteigend&?11?5?

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr S.

vielen Dank für Ihre Anfrage, auf die ich Ihnen gerne antworten möchte.

In der Tat hat der Deutsche Bundestag bereits im Jahr 2019 die BDS-Bewegung durch einen entsprechenden Beschluss verurteilt. Dies erfolgte mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD, Grünen und FDP. Ziel des Beschlusses war es seinerzeit, auf antisemitische Haltungen innerhalb der BDS-Bewegung aufmerksam zu machen, diese zu verurteilen und finanzielle Unterstützung für derartige Positionen zu streichen.

Den Antragsstellern ist bewusst gewesen, dass mit einem solchen „schlichten Parlamentsbeschluss“ keine rechtlichen Bindungen für andere Staatsorgane oder Kommunen einhergehen. Eine Verurteilung der BDS-Bewegung verbunden mit einer Verweigerung der Nutzung öffentlicher Räume obliegt vielmehr den jeweiligen Kommunen. Es steht außer Frage, dass dabei eine Abwägung gegenüber der Meinungsfreiheit der betroffenen Personen erfolgen muss und dass Art. 5 GG eine gewichtige Bedeutung im Verfassungsgefüge unseres Landes hat. Die Vereinbarkeit eines Raumverbotes für die BDS-Bewegung mit der Meinungsfreiheit hängt von der konkreten Ausgestaltung im Einzelfall ab. Dabei muss ein genaues Augenmerk darauf gelegt werden, inwiefern eine solche Anmietung von öffentlichen Räumen im konkreten Fall den öffentlichen Frieden oder die Grundrechte anderer Personen betreffen kann. Sofern Gerichte im Rahmen der Abwägung zu dem Ergebnis kommen, dass die Verweigerung der Anmietung mit der Meinungsfreiheit nicht vereinbar ist, muss dies selbstverständlich von der Exekutive akzeptiert und entsprechend umgesetzt werden.

Gegen etwaige Entscheidungen der Kommunen steht den Betroffenen, wie die von Ihnen angeführten Gerichtsentscheidungen zeigen, der Rechtsweg offen.

Ich hoffe, Ihnen eine zufriedenstellende Antwort gegeben zu haben. Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Konstantin Kuhle

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