Sehr geehrter Herr Kuhle, mir war schon bekannt das die Diäten an den Nominallohnindex gekoppelt sind. Meine Fragen an sie als Abgeordneter.
Um wieviel Eure/Monat sind ihre Bezüge, in der von ihnen angesprochenen „Coronazeit“,
gesunken?
Wie hoch sind ihre monatlichen Bezüge falls sie als Bundestagsabgeordneter arbeitslos
werden?
Wie hoch wird meine Rente sein?
Ich bin 64 Jahre alt, angestellt, aktuell verdiene ich 1500 EUR netto (nach sukzessiver Mindestlohnanpassung).
Ich freue mich auf eine Antwort,
MfG Uwe. H.
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich gerne beantworten möchte. In Artikel 48 des Grundgesetzes steht der Satz « Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. » Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden, dass auch die Altersentschädigung zu dieser Entschädigung gehört.
Die Altersentschädigung wird nach einem Jahr der Mitgliedschaft gewährt, aber selbstverständlich erst nach dem 67. Lebensjahr. Nach dem ersten Jahr der Zugehörigkeit zum Bundestag beträgt sie 2,5 Prozent der Abgeordnetenentschädigung und steigt mit jedem weiteren Jahr um 2,5 Prozent an. Der Höchstbetrag liegt bei 65 Prozent und wird erst nach 26 Mitgliedsjahren erreicht. Dieser Höchstanspruch wird jedoch nur sehr selten erworben, da die meisten Abgeordneten dem Deutschen Bundestag nur für zwei bis drei Wahlperioden angehören.
Die Diätenanpassung der Bundestagsabgeordneten ist seit mehreren Jahren an die Entwicklung des Nominallohnindexes gekoppelt. Steigt der Nominallohnindex, so steigt auch die Abgeordnetenentschädigung. Sinkt der Nominallohnindex, so sinkt auch die Abgeordnetenentschädigung. Letzteres ist beispielsweise während der Corona-Pandemie geschehen. Darüber hinaus hat der Bundestag während der Corona-Pandemie mehrfach beschlossen, auf Erhöhungen zu verzichten.
Zu Ihrer Frage nach dem Ausscheiden aus dem Bundestag ist zu sagen: Für jedes Jahr der Parlamentszugehörigkeit wird ein Monat Übergangsgeld in Höhe der jeweils aktuellen Abgeordnetenentschädigung gezahlt, nach einer Wahlperiode also für vier Monate, insgesamt längstens für achtzehn Monate. Ab dem zweiten Monat nach dem Ausscheiden werden alle sonstigen Erwerbseinkünfte, auch solche aus privaten Quellen, auf das Übergangsgeld angerechnet.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Konstantin Kuhle