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Konrad Körner
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Frage von Giovanni D. •

Sehr geehrter Herr Körner, was werden Sie als Abgeordenter gegen die unzureichende Kontrolle der Rechtsaufsicht gegen die "Freiräume des Selbstverwaltungsrechts" in den Gemeinden unternehmen?

Der Grundstücksverkauf an die Familie der Bürgermeisterin in nicht öffentlicher Sitzung, ohne öffentliche Ausschreibung, ohne Veröffentlichung des Verkaufsbeschlusses und mit Übernahme der Kosten (11.500,- Euro) für den Abriss und Entsorgung der Salzscheune durch die Marktgemeinde Lonnerstadt im Jahr 2020, betraf nur eines der Grundstücke, die in der Vergangenheit in unserer Gemeinde nicht öffentlich verkauft worden sind. Da der Gemeinderat die Verkaufsbeschlüsse bis zum 11.04.2022 grundsätzlich nicht veröffentlicht hat, ist der Allgemeinheit nicht bekannt, wie viele solcher gemeindeeigener Grundstücke an wen und zu welchem Preis in den letzten Jahrzehnten verkauft worden sind; auch nicht bekannt ist, wie viele davon an Bürgermeister und Gemeinderäte verkauft wurden. Gemeindeeigentum ist Eigentum der Allgemeinheit. Stehen Gemeindegrundstücke zum Verkauf, sollte auch allen Bürger*Innen die Möglichkeit gegeben werden, die zum Verkauf stehenden gemeindlichen Grundstücke zu erwerben.

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vielen Dank für Ihre Zuschrift und die darin formulierte Frage. Ich verstehe Ihre Sorge hinsichtlich der Transparenz und Kontrolle kommunalpolitischer Entscheidungen sehr gut, insbesondere wenn es – wie von Ihnen geschildert – um den Umgang mit Gemeindeeigentum geht. 

Grundsätzlich ist hierbei jedoch zu beachten, dass das Kommunalrecht sowie die Regelungen zur Rechtsaufsicht und Transparenz kommunaler Entscheidungsprozesse in die Zuständigkeit der Länder fallen. Der Bund hat in dieser Frage keinerlei Einflusskompetenz. 

Art. 28 Grundgesetz schützt zwar das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden, stellt dabei jedoch lediglich sicher, dass es ein solches Selbstverwaltungsrecht gibt – nicht jedoch, wie genau dieses ausgestaltet oder im Detail geregelt ist. Diese Ausgestaltung liegt, wie erwähnt, in der Hoheit der jeweiligen Landesgesetzgebung. 

Sollten Sie in einem konkreten Fall Zweifel an der Rechtmäßigkeit oder Angemessenheit kommunaler Entscheidungen haben, empfehle ich Ihnen, sich an die zuständige Kommunalaufsicht in Ihrer Bezirks- bzw. Landesverwaltung zu wenden. Dort kann geprüft werden, ob die Vorgänge mit dem geltenden Kommunalrecht im Einklang stehen. 

Nochmals vielen Dank für Ihre Nachricht und Ihr Engagement für eine transparente Kommunalpolitik.

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