Eine durchgemachte Infektion und der Nachweis einer hohen Anzahl von Antikörpern schließt nach derzeitigem Kenntnisstand eine COVID-19-Impfung nicht aus
Von einer Privatisierungstendenz kann bei einer Entwicklung im Bereich der öffentlichen Trägerschaft von 71,3 % (2017) zu 70,1 % (2021) nicht die Rede sein
Schwellenwerte für neutralisierende Antikörpertiter, die mit einem Schutz vor erneuter Erkrankung bzw. Infektion assoziiert sind, sind bislang nicht zuverlässig und allgemeingültig etabliert.
Dementsprechend entfällt bei Personen, welche nach Abschluss der Grundimmunisierung eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, die Pflicht zur Vorlage eines zusätzlichen Testnachweises in 2G plus-Bereichen.
Nach der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) und der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) – beides Rechtsverordnungen des Bundes – ist eine genesene Person in Deutschland als eine asymptomatische Person definiert, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist