nach Art. 20 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) geht alle Staatsgewalt vom Volke aus und wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt.
ein generelles Verbot des Erwerbs und Konsums von Alkohol für Jugendliche ab 16 Jahren durch die Bayerische Staatsregierung kommt nicht in Betracht.
Cannabis ist eine sehr wirksame stimmungs- und wahrnehmungsverändernde Droge, deren erhebliche körperliche, psychische und soziale Gefahren längst evident sind:
Daher lehnt das StMGP das Vorhaben der Bundesregierung zur Legalisierung von Cannabis aus Gründen des Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutzes, der Suchtprävention sowie rechtlichen Gründen schon lange entschieden ab.
In gesundheitspolitischer Hinsicht gehören die Förderung eines verantwortungsvollen Umgangs von Erwachsenen mit Alkohol sowie insbesondere der Einsatz für Konsumverzicht bei Kindern und Jugendlichen, die Erhöhung des Einstiegsalters beim Alkoholkonsum Jugendlicher sowie die Eindämmung des Rauschtrinkens bei jungen Altersgruppen schon lange zu den erklärten Zielen der Staatsregierung.