Wie begründen Sie die Tatsache dass gerade bei Omikron Geimpfte und Ungeimpfte das Virus weitergeben und trotz dieser Tatsache eine einrichtungsbezogene Impfpflicht irgendeinen Sinn machen soll?
Wäre es nicht viel sinnvoller die vulnerablen Gruppen durch eine Impfung (Eigenschutz, denn nur dafür steht die Impfung) zu schützen?
Sehr geehrte Frau O.,
für die Senkung der Neuinfektionen, den Schutz von Risikogruppen und die Minimierung von schweren Erkrankungen ist die Impfung der Bevölkerung von zentraler Bedeutung. Impfen ist – neben Kontaktreduzierung und Beachtung von Hygieneregeln (Alltagsmasken, Hygieneregeln, Abstandhalten und Lüften) – unser wirksamstes Mittel gegen die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2. Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt unter Abwägung der derzeit vorliegenden Daten zu Nutzen und Risiken allen Personen ab zwölf Jahren eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2.
Zur Wirksamkeit der Impfstoffe gegenüber der Omikron-Variante gibt es erste Erkenntnisse zur Verhinderung symptomatischer Infektionen aus einer epidemiologischen Studie aus dem Vereinigten Königreich. Erste Studienergebnisse zeigen, dass die Wirksamkeit der Grundimmunisierung gegenüber symptomatischer Erkrankung durch die Omikron-Variante im zeitlichen Verlauf stark nachlässt und im Vergleich zur Wirksamkeit gegenüber der Delta-Variante deutlich geringer ist. Auch in Laboruntersuchungen zeigt sich eine deutlich verminderte Neutralisationsfähigkeit gegenüber der Omikron-Variante nach zweimaliger Impfung mit Comirnaty im Vergleich zu der Delta-Variante.
Nach einer Auffrischungsimpfung mit dem Comirnaty-Impfstoff von BioNTech/Pfizer wurde dagegen eine gute Wirksamkeit gegenüber der Omikron-Variante festgestellt. Es wird erwartet, dass eine Auffrischungsimpfung unabhängig vom Impfschema der Grundimmunisierung mit den in Deutschland zugelassenen Impfstoffen einen guten Schutz bietet.
Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Person trotz vollständiger Impfung bei einer PCR-Untersuchung auf SARS-CoV-2 positiv getestet wird, ist demnach signifikant vermindert. Zwar muss davon ausgegangen werden, dass Menschen nach Kontakt mit SARS-CoV-2 trotz Impfung in der PCR-Untersuchung positiv werden und dabei auch infektiöse Viren ausscheiden können. Die Virusausscheidung ist hier jedoch kürzer als bei ungeimpften Personen mit einer SARS-CoV-2-Infektion.
In Zusammenschau ist es somit wichtig, sowohl die vulnerablen Personengruppen zu impfen, als auch die Personen in ihrem unmittelbaren Umfeld. Grund hierfür ist, dass sich gerade ältere oder vorerkrankte Personen trotz einer COVID-19-Impfung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizieren und einen schweren Krankheitsverlauf haben können.
Daher hat der Bundestag mit dem „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ (BGBl. 2021, 5162 ff.) die Einführung einer einrichtungsbezogenen Impfpflicht gemäß § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) beschlossen.
Die Länder haben im Rahmen der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) einstimmig die Einführung einer einrichtungsbezogenen Impfpflicht gemäß § 20a IfSG gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 begrüßt. Sie stellt aus den genannten Gründen eine wichtige Schutzmaßnahme für Patientinnen und Patienten sowie für die Beschäftigten dar.
Die GMK ist jedoch auch der Auffassung, dass es einer Umsetzungszeit bedarf, bis ein einzelfallbezogenes Verfahren zur Umsetzung des § 20a IfSG eingerichtet ist. Daher wurde das Bundesgesundheitsministerium aufgefordert, in Abstimmung mit den Ländern rechtssichere Kriterien für eine praktikable Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht zu entwickeln.
Um das Infektionsgeschehen dauerhaft beherrschen zu können, erscheint es darüber hinaus auch erforderlich, die Impfpflicht auf die gesamte Bevölkerung auszuweiten.
Liebe Frau O., ich hoffe diese Informationen helfen weiter. Ihnen alles erdenklich Gute und - Bleiben Sie gesund!
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Holetschek
Mitglied des bayerischen Landtages
Staatsminister