Warum werden Corona-Genesene den geimpften Personen nicht gleichgestellt, wenn Sie nachweisen können, dass sie den erforderlichen Immunschutz haben?
Sehr geehrter Herr Holetschek,
Die neuen wissenschaftlichen Untersuchungen zeigen, das von Corona genesene Personen für mindestens 1 Jahr einen sehr guten Schutz vor der Krankheit haben - was Virusvarianten betrifft sogar einen besseren.
Quelle (eine von vielen):
https://www.zerohedge.com/covid-19/ends-debate-israeli-study-shows-natural-immunity-13x-more-effective-vaccines-stopping
Ebensolche Erkenntnisse hat die Deutsche Gesellschaft für Virologie. Sie fordert die Gleichstellung von Genesenen und Geimpften:
https://www.rnd.de/gesundheit/corona-genesene-sind-laut-gfv-ein-jahr-lang-geschuetzt-gleichstellung-mit-geimpften-T6S4ATHEZ5FO3G3HQIP3JUIKGA.html
Mein Mann und ich (62 und 60) hatten immer Dezember Corona und nun nach 9 Monaten immer noch hohe Antikörperwerte. Durch die restriktiven Massnahmen - vor allem das Bezahlen für Tests - werden wir gezwungen uns impfen zu lassen, obwohl es nach wissenschaftlichem Stand nicht erforderlich ist.
Wann wird dahingehend eine Änderung kommen?
Sehr geehrte Frau S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich Ihnen gerne Folgendes mitteilen kann:
§ 2 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) regelt, dass genesene Personen solche sind, die asymptomatisch und im Besitz eines Genesenenausweises sind. Als Genesenenausweis ist ein mindestens 28 Tage alter positiver PCR-Test mit entsprechendem Datum anzusehen; er gilt für längstens sechs Monate ab Feststellung der Infektion.
Für Genesene wird aufgrund der aktuellen Datenlage angenommen, dass der Schutz zumindest für sechs Monate nach durchgemachter Infektion besteht. Eine Anpassung der Dauer des Genesenenstatus, abhängig von der fachlichen Einschätzung des Robert Koch-Instituts (RKI) und der Ständige Impfkommission (STIKO), obliegt dem Bund. Eine Zuständigkeit des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) besteht nicht.
Die STIKO empfiehlt für immungesunde Personen, die eine gesicherte SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, unabhängig vom Alter die Verabreichung einer Impfstoffdosis. Der Nachweis einer gesicherten, durchgemachten SARS-CoV-2-Infektion kann durch direkten Erregernachweis (PCR) zum Zeitpunkt der Infektion oder durch den Nachweis von spezifischen Antikörpern erfolgen, die eine durchgemachte Infektion beweisen. Die labordiagnostischen Befunde sollen in einem nach der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (RiLiBÄK) arbeitenden oder nach DIN EN ISO 15189 akkreditierten Labor erhoben worden sein. Wurde die Infektion durch einen PCR-Test bestätigt, soll die Impfung in der Regel sechs Monate nach der Erkrankung erfolgen, frühestens jedoch vier Wochen nach dem Ende der COVID-19-Symptome. Wurde die Infektion durch den serologischen Nachweis spezifischer Antikörper in einer Blutprobe bestätigt, soll die Impfung bereits ab vier Wochen nach der Labordiagnose erfolgen.
Bei genesenen Personen ist direkt nach der verabreichten singulären Impfstoffdosis von einem ausreichenden Impfschutz auszugehen. Eine 14-tägige Wartezeit nach der Impfung gibt es in diesem Fall nicht. Sie erhalten dementsprechend direkt nach der Impfung einen Impfnachweis i. S. v. § 2 Nr. 3 der SchAusnahmV
Die bisher vorliegenden Studienergebnisse geben insgesamt keine Hinweise darauf, dass die Impfung nach einer durchgemachten SARS-CoV-2-Infektion problematisch bzw. mit Gefahren verbunden wäre, das gilt für Sicherheit, Wirksamkeit und Verträglichkeit der Impfung. In den Zulassungsstudien der beiden mRNA-Impfstoffe sind auch Teilnehmer und Teilnehmerinnen eingeschlossen gewesen, die bereits im Vorfeld eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht hatten. Die Impfung wurde von diesen Personen nicht schlechter vertragen als von primär seronegativen Studienteilnehmern und -teilnehmerinnen. Lokale und systemische Reaktionen nach den Impfungen waren teilweise sogar weniger stark ausgeprägt. Die Effektivität der Impfung ist nicht unterschiedlich, wenn bereits eine SARS-CoV-2-Infektion vorangegangen ist. Vor diesem Hintergrund besteht keine Notwendigkeit, vor einer COVID-19-Impfung das Vorliegen einer akuten, asymptomatischen oder unerkannt durchgemachten SARS-CoV-2-Infektion labordiagnostisch auszuschließen.
Liebe Frau S., die finale Einschätzung, ob eine COVID-19-Impfung möglich ist, liegt ausschließlich im Ermessen der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes. Diese können sich bei Unklarheiten auch an die STIKO-Impfhotline für Ärztinnen und Ärzte (Tel.: 030-187540; Montag von 9:30 – 11:30 Uhr und am Donnerstag von 12:00 – 14:00 Uhr) wenden.
Ihnen weiterhin alles erdenklich Gute und - Bleiben Sie gesund!
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Holetschek
Mitglied des bayerischen Landtages
Staatsminister