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Klaus Holetschek
CSU
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Frage von Florian W. •

Warum halten Sie sich nicht an die Empfehlungen der STIKO bei Kindern ab 12 Jahren zur Impfung zur sozialen Teilhabe?

Sehr geehrter Herr Holetschek,

die STIKO spricht sich ausdrücklich dagegen aus, dass bei Kindern und Jugendlichen eine Impfung zur Voraussetzung sozialer Teilhabe gemacht wird. (veröffentlicht auf der Homepage des RKI) Warum gilt jetzt für Kinder trotzdem 2G für die Teilnahme in Sporthallen etc.?

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Sehr geehrter Herr Weigel,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren besteht seit 16.8.2021 eine Impfempfehlung der STIKO. Nach sorgfältiger Bewertung kommt die STIKO zu der Einschätzung, dass nach gegenwärtigem Wissensstand die Vorteile der Impfung gegenüber dem Risiko von sehr seltenen Impfnebenwirkungen überwiegen. Diese Empfehlung zielt in erster Linie auf den direkten Schutz der geimpften Kinder und Jugendlichen vor COVID-19 und den damit assoziierten psychosozialen Folgeerscheinungen.

Schülerinnen und Schüler sind Teil der Pandemie. Deutschlandweit lag nach den Zahlen des RKI in der 43. Kalenderwoche die 7-Tage-Inzidenz in der Altersgruppe 10-14 bei 353,90 und in der Altersgruppe 15-19 bei 250,75. Der Verlauf der Erkrankung ist bei Schülerinnen und Schülern in der Regel glimpflich. Nicht geimpfte Schülerinnen und Schüler können aber zur Verbreitung ebenso beitragen, wie nicht geimpfte Erwachsene. Schülerinnen und Schüler über 12 Jahren, die noch nicht geimpft sind, können deshalb nicht von allen Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie ausgenommen werden.

Schülerinnen und Schüler über 12 Jahren, die noch nicht geimpft sind, werden von dem sozialen Leben aber nicht ausgeschlossen, die Impfung ist keine Voraussetzung sozialer Teilhabe. Es ist zunächst das erklärte Ziel der Staatsregierung, den für die Entwicklung und die soziokulturelle Teilhabe von Kindern und Jugendlichen besonders wichtigen Besuch der Schule in Präsenz unter allen Umständen zu ermöglichen, und zwar für Geimpfte und Genesene ebenso, wie für Schülerinnen und Schüler, die noch nicht geimpft sind. 

Aufgrund Beschlusses des Ministerrats vom 9. November 2021 sind zudem nunmehr minderjährige Schülerinnen und Schüler über 12 Jahren, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, von dem in der Stufe „rot“ der Krankenhausampel geltenden 2G-Erfordernis auch dann ausgenommen, wenn der Zugang zu der dem 2G-Erfordernis unterfallenden Einrichtung, Kultur- oder Sportstätte zur eigenen Ausübung von sportlichen, schauspielerischen oder musikalischen Aktivitäten erfolgt. Erfasst ist damit die eigene Sportausübung – auch in Mannschaften –, einschließlich des Trainings sowie die eigene musikalische oder dramatisch-gestaltende, schöpferische Tätigkeit einschließlich der jeweiligen Proben. Außerschulische Bildungsangebote (Musikschulen, Mal- bzw. Töpferkurse, Fahrschulen, VHS-Angebote etc.) stehen Schülerinnen und Schüler zudem ohne zusätzlichen Test auch in der roten Ampelstufe offen.

Mit freundlichen Grüßen

Klaus Holetschek

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