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Klaus Holetschek
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Frage von Romy Z. •

Verlängerung des Genesen Status mit genügend Antikörpern, warum nicht wie in Österreich möglich? Ist doch belegt, dass lange und ausreichender Schutz gewährleistet ist! Ich möchte Gleichbehandlung!

Guten Tag, was hindert die Regierung daran den Genesen Status wie in Österreich zu verlängern wenn nach 6 Monaten noch Antikörper nachgewiesen wurden.
Ich verstehe das Prinzip nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Romy Zanker

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Sehr geehrte Frau Z.,

Bayern steht zur Frage einer möglichen Verlängerung des Zeitraums des Genesenenstatus in engem Austausch mit den anderen Ländern und dem Bund. Die Ständige Impfkommission (STIKO) und das Robert Koch-Institut (RKI) analysieren derzeit die Situation fachlich sehr intensiv, sehen die Datenlage für eine Verlängerung des Genesenenstatus aber aktuell noch nicht als ausreichend an. Daher sehen bisher sowohl die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) als auch die Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) –  beides Rechtsverordnungen des Bundes –  einen Genesenenstatus für sechs Monate nach einer Infektion vor, die mit einem Nukleinsäurenachweis bestätigt wurde. Eine mögliche zukünftige Anpassung der Dauer des Genesenenstatus, abhängig von der fachlichen Einschätzung des RKI und der STIKO, obliegt dem Bund.

Hintergrund ist, dass spezifische Antikörper eine durchgemachte SARS-CoV-2-Infektion nachweisen können, aber aus Sicht des RKI und des Bundesministeriums für Gesundheit derzeit keine Aussage über den Immunstatus und den Zeitpunkt der vorherigen Infektion erlauben. Schwellenwerte für Neutralisierende Antikörper-Titer, die mit einem Schutz vor erneuter Erkrankung bzw. Infektion assoziiert sind, sind bislang nicht zuverlässig und allgemeingültig etabliert. Daher ist für Personen mit alleinigem Antikörpernachweis eine Gleichstellung mit genesenen Personen innerhalb von sechs Monaten nach Nukleinsäurenachweis fachlich nicht angezeigt und auch rechtlich nicht möglich.

Die bisher vorliegenden Studienergebnisse geben insgesamt keine Hinweise darauf, dass die Impfung nach einer durchgemachten SARS-CoV-2-Infektion problematisch bzw. mit Gefahren verbunden wäre, das gilt für Sicherheit, Wirksamkeit und Verträglichkeit der Impfung. In den Zulassungsstudien der beiden mRNA-Impfstoffe sind auch Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingeschlossen gewesen, die bereits im Vorfeld eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht hatten. Die Impfung wurde von diesen Personen nicht schlechter vertragen als von primär seronegativen Studienteilnehmenden. Lokale und systemische Reaktionen nach den Impfungen waren teilweise sogar weniger stark ausgeprägt. Die Effektivität der Impfung ist nicht unterschiedlich, wenn bereits eine SARS-CoV-2-Infektion vorangegangen ist.

Inzwischen hat jedoch eine „Aufwertung“ der Antikörpertestung insoweit stattgefunden, als dass auch Personen als vollständig geimpft gelten, bei denen nach gesichert positivem SARS-CoV-2-Antikörpernachweis eine Impfdosis verabreicht wurde.

Liebe Frau Z., aus Sicht der Staatsregierung ist eine schnelle wissenschaftliche Klärung eines solchen schützenden Schwellenwerts für Antikörpertiter sehr wünschenswert. Sobald belastbare Schwellenwerte ermittelt werden konnten und damit durch Antikörpertest ein valider Rückschluss über die Schutzwirkung vor einer Infektion möglich ist, wird sich die Staatsregierung dafür einsetzen, dass dieser Test in medizinisch sinnvollen Fällen auch zur Anwendung kommen kann und die Kosten in diesen Fällen übernommen werden. 

An dieser Stelle möchte ich aber ergänzend darauf hinweisen, das in Österreich, wo bislang - wie von Ihnen erwähnt - ein Antikörpernachweis als Beleg einer „Genesung“ für 90 Tage anerkannt wurde, angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens seit 08.11.2021 ab Erreichen der Stufe 2 des 5-Stufen-Plans ein Antikörpertests als Nachweis im Sinne der 3G-Regelung nicht mehr zulässig sind.

Mit freundlichen Grüßen 

Klaus Holetschek 

Mitglied des bayerischen Landtages 

Staatsminister 

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