Sehr geehrter Herr Holetschek, meine Themaauswahl betrifft auch den Schulsport. Im Koaltionsvertrag ist die Rede von verpflichtendem Schwimmunterricht. Wie soll dies funktionieren, wenn Bäder geschlossen werden, weil Sanierungen zu teuer sind.
Wäre es nicht sinnvoll, wenn der Freistaat die Sanierungen oder gar Neubauten deutlich höher bezuschusst (notfalls 100%)? Dann bleibt das Geld wenigstens in Bayern und niemand in Bayern muss sich mehr über den Bund-Länder-Ausgleich ärgern. Zudem könnte auch die Gesundheit aller Menschen gefördert werden, wenn Bäder am Leben erhalten werden.
Sehr geehrter Herr N.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Hierzu möchte ich Ihnen gerne Folgendes mitteilen:
Finanzkraftausgleich
In der Tat ist die Bayerische Staatsregierung bemüht, die durch den Finanzkraftausgleich hervorgerufenen finanziellen Belastungen des Freistaats Bayern zu reduzieren. Aus diesem Grund hat sie sich unlängst mit einem Normenkontrollantrag gegen die derzeitige Ausgestaltung des Ausgleichssystems an das Bundesverfassungsgericht gewandt. Der beschriebene Ansatz, die bayerischen Abschläge infolge eines erhöhten Ausgabeverhaltens zu reduzieren, ist hingegen nicht zielführend. Das bundesstaatliche Finanzausgleichssystem stellt allein auf die Finanzkraft und damit auf die Einnahmen der Länder und der Kommunen ab, nicht aber auf die öffentlichen Ausgaben. Dieser einnahmebasierte Ansatz ist aus bayerischer Sicht auch sachgerecht, da anderenfalls finanzschwächere Länder zusätzliche Ausgaben durch unmittelbar hieraus resultierende höhere Zuschläge aus dem Finanzkraftausgleich kompensieren könnten.
Sanierung/Neubau Schulschwimmbäder
Im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs unterstützt der Freistaat Bayern seine Kommunen bei Baumaßnahmen an schulisch bedarfsnotwendigen Sportanlagen – darunter auch Hallenbäder – mit Zuweisungen nach Art. 10 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG). Förderfähig sind die zuweisungsfähigen Ausgaben für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie General- und Teilsanierungen.
Der Förderrahmen für Zuweisungen nach Art. 10 BayFAG beträgt grundsätzlich 0 bis 80 %. Maßgebendes Kriterium für die individuelle Höhe des Fördersatzes ist die finanzielle Lage des Zuweisungsempfängers. Für Kommunen, deren finanzielle Lage dem Landesdurchschnitt vergleichbarer Kommunen entspricht, wird ein Fördersatz-Orientierungswert von 50 % zu Grunde gelegt. Finanzschwache Kommunen, die von der demografischen Entwicklung besonders negativ belastet sind, können in begründeten Einzelfällen einen Fördersatz von bis zu 90 % erhalten.
Die Berücksichtigung der individuellen finanziellen Verhältnisse des Antragstellers bei der Höhe des Fördersatzes ermöglicht insbesondere auch kleineren, finanzschwächeren Kommunen die Realisierung dieser wichtigen Investitionen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Holetschek
Mitglied des bayerischen Landtages
Staatsminister a.D.
CSU-Fraktionsvorsitzender
im bayerischen Landtag