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Klaus Holetschek
CSU
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Frage von Silke K. •

Sehr geehrter Herr Holetschek, meine Frage betrifft das Thema 2G ab dem 12. Geburtstag. Gibt es eine Karenzzeit unmittelbar nach dem 12. Geburtstag, da eine Impfung vor diesem Tag nicht möglich ist?

Meine Zwillinge werden am 7.1.22 12 Jahre alt. Bis vor kurzem habe sie sich auch sehr auf diesen Tag gefreut. Die Vorfreude hält sich aber mittlerweile sehr in Grenzen - aus Angst, dass sie direkt ab ihrem Geburtstag von allen Aktivitäten, die ihnen Freude bereiten oder einen Ausgleich zum Schulalltag schaffen, erst einmal ausgeschlossen sind.
Schwimmbad, Vereinssport, Kino, Essen gehen, usw. geht dann - so wie es jetzt aussieht - für eine geraume Zeit nicht mehr. Die neu beschlossene Übergangszeit für den Vereinssport bis Ende des Jahres bringt Familien mit Kindern, die Anfang nächsten Jahres 12 werden, leider auch nichts, da sie ja nicht vor ihrem Geburtstag geimpft werden können.
Ich werde meine Kinder kurz nach ihrem Geburtstag impfen lassen, aber was ist in der Zeit, die bis zum Erreichen des vollständigen Impfschutzes besteht?
Meiner Meinung nach müsste es hier unbedingt eine Übergangszeit nach dem 12. Geburtstag von ca. 2-3 Monaten geben.
Vielen Dank für Ihre Antwort!

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau K.,

 

vielen Dank für Ihre Anfrage.

 

Derzeit ist die Lage in den bayerischen Krankenhäusern und Intensivstationen sehr ernst: Nahezu jedes verfügbare Intensivbett in Bayern ist belegt und die Infektionszahlen erreichen täglich neue Höchststände. Die vierte Welle ist damit schwerer als alle bisherigen. Mit einer neuen Kraftanstrengung und einem „Wellenbrecher“ müssen wir in Bayern dieser Lage Herr werden: Es gilt Ansteckungen zu blocken, das Infektionsgeschehen zu bremsen und durch weitere Erst- und Zweitimpfungen sowie konsequentes Boostern den Impfschutz voranzubringen! Gleichzeitig muss in den besonders stark betroffenen Regionen Bayerns im Rahmen einer harten Notbremse noch stärker und beherzter eingegriffen werden.

 

Mir ist bewusst, dass seit Beginn der Pandemie Kindern und Jugendlichen und ihren Familien sehr viel abverlangt wurde. Insofern möchte ich Ihnen herzlich für Ihr umsichtiges und solidarisches Verhalten und das Ihrer Familie danken. Ich muss Sie jedoch um Verständnis bitten, dass wir in dieser aktuell sehr herausfordernden Situation nicht anders können, als mit stringenten Maßnahmen Infektionsketten zu unterbrechen und das Infektionsgeschehen zu beruhigen. Mittel der Wahl in der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind Zugangsbeschränkungen zu Sportstätten, Freizeiteinrichtungen, Theater, Kultur, Gastronomie, Beherbergung etc. unter 2G bzw. 2G plus-Bedingungen.

 

Trotz dieses wichtigen und gemeinsamen Ziels kann ich sehr gut nachvollziehen, dass Sie sich um das Wohlergehen der Kinder und Jugendlichen Gedanken machen und ob ein ausreichender Fokus auf deren Bedürfnissen liegt.

 

Für Kinder unter 12 Jahren besteht derzeit keine generelle Impfempfehlung. Kinder erhalten deshalb bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres Zugang, ohne über einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis verfügen zu müssen – und seit Inkrafttreten der 15. BayIfSMV drei Monate darüber hinaus. So bleibt genügend Zeit, ein Impfangebot anzunehmen und mit Ablauf der drei Monate über einen vollen Impfschutz zu verfügen. Wir rechnen angesichts der Ankündigung des Herstellers mit einer Auslieferung des Kinderimpfstoffs für Kinder von 5 bis 11 Jahren nach Deutschland um den 13.12. und damit mit den Auslieferungen an die Leistungserbringer und einen anschließenden Beginn der Kinderimpfungen wenige Tage danach. Die ersten regulären Lieferungen des Kinderimpfstoffs sind vom Bundesgesundheitsministerium für Anfang Januar angekündigt. Die Impfung wird grundsätzlich in allen Arztpraxen und Impfzentren möglich sein.

 

§ 4 Abs. 3 Nr. 2 der 15. BayIfSMV sieht zudem vor, dass der Zugang für minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig getestet werden, zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten bei 2G und 2G plus zulässig ist. Minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen sind zudem vom 2G-Erfordernis in der Gastronomie und bei Beherbergungen ausgenommen (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 der 15. BayIfSMV). Die Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen wurde somit, im Lichte der Pandemie, hinreichend berücksichtigt.

 

Bitte bedenken Sie, dass auch Kinder und Jugendliche Teil der Pandemie sind und in relevantem Ausmaß zur Verbreitung des Virus beitragen. Wir sitzen alle in einem Boot und müssen das Ruder herumreißen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens sicherzustellen. Ich bitte Sie herzlich, sich weiterhin solidarisch zu verhalten. Bitte halten Sie die Infektionsschutzmaßnahmen ein. Nur so lässt sich die aktuelle Situation wieder beruhigen.

 

Mit freundlichen Grüßen 

 

Klaus Holetschek 

Mitglied des bayerischen Landtages 

 

Staatsminister 

 

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