Muss ich den Schnelltest, den ich für ein Vorstellungsgespräch in einem Pflegeheim brauche, selbst bezahlen?
Sehr geehrter Herr Holetschek, werden Personen die sich zum Beispiel in Alten- und/ oder Pflegeheimen als Betreuungskraft oder Pflegehelfer bewerben, genötigt die 8,- € für einen Corona-Schnelltest selbst zu bezahlen? Könnte man Bewerber nicht besser auch kostenlose Tests zur Verfügung stellen zumal in meinem Fall jeder getestet werden muss, egal ob geimpft oder ungeimpft.
Sehr geehrte Frau G.,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich Ihnen gerne Folgendes mitteilen kann:
Bewerbende können gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Testverordnung des Bundes (TestV) in Verbindung mit §§ 4 Abs. 2 Nr. 2 TestV, 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. b des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einen Anspruch auf kostenfreie Testung mittels Antigen-Schnelltest haben. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TestV haben asymptomatische Personen einen Anspruch auf Antigen-Testung, wenn sie in einer voll- oder teilstationären Einrichtung zur Betreuung oder Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen tätig werden sollen oder tätig sind. Auch ein Bewerbungsgespräch stellt ein tätig sein im Sinne des Gesetzes dar, die bestimmte Ausführung von einrichtungsspezifischen Arbeitstätigkeiten wird nicht verlangt.
Ferner können insbesondere Einrichtungen der Pflege bzw. für Menschen mit Behinderung weiterhin im Rahmen ihres einrichtungsbezogenen Testkonzepts Besuchertestungen vor Ort anbieten, § 4 Abs. 1 Satz 5 TestV. Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 TestV sind Einrichtungen berechtigt im Rahmen ihres einrichtungsbezogenen Testkonzepts bis zu 35 PoC-Antigen-Tests oder Antigen-Tests zur Eigenanwendung je behandelter, betreuter, gepflegter oder untergebrachter Person pro Monat in eigener Verantwortung zu beschaffen und zu nutzen. Dieses Testkontingent steht den Einrichtungen frei zur Verfügung und kann zum Zwecke der Besuchertestung eingesetzt werden, eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht aber nicht. Die Kosten der Durchführung der Tests sowie die Sachkosten im Hinblick auf die Beschaffung der Testkits können durch Einrichtungen fortlaufend gemäß § 150 Abs. 2 Elftes Sozialgesetzbuch (SGB XI) i.V.m. §§ 7 ff. TestV abgerechnet werden.
Ich hoffe, diese Informationen helfen weiter. Ihnen einen guten Start ins neue Jahr und allen voran Gesundheit!
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Holetschek
Mitglied des bayerischen Landtages