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Klaus Holetschek
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Frage von Robert L. •

Müssen Kinder, die nach dem Stichtag (Ende November) 12 Jahre alt werden, die Kosten für Tests selbst bezahlen, bis ein vollständiger Impfschutz vorliegt?

Sehr geehrter Herr Holetschek,
Corona-Tests sollen ab Ende November für Jugendliche ab 12 kostenpflichtig werden. Was ist mit allen, die erst danach 12 Jahre alt werden? Selbst wenn sie sich zum Geburtstag impfen lassen, ist ein vollständiger Impfschutz zB bei Biontech erst 8 Wochen später vorhanden. Müssen in diesem Zeitraum die Tests selbst bezahlt werden?

Und was ist mit Schülern? Müssen diese den Test auch selbst bezahlen? Wenn ja, dann müssen diese in dieser Übergangszeit bis zu 3x wöchentlich selbst bezahlt werden?

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Sehr geehrter Herr L.

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 07. September 2021. Hierzu kann ich Ihnen mitteilen, dass die konkrete Ausgestaltung des Wegfalls der kostenlosen Bürgertestungen durch den Bund steht noch nicht fest. Die folgenden Ausführungen sind also vorbehaltlich der konkreten Änderung der TestV durch den Bund zu verstehen.

Geplant ist eine Abschaffung der kostenlosen Testungen zum 11.10.2021.

Abgeschafft werden voraussichtlich die anlasslosen Testungen asymptomatischer Personen (sog. Bürgertestungen nach § 4a TestV). Die Möglichkeit der Testung für Kontaktpersonen, Verdachtsfälle, etc. nach den §§ 2 bis 4 TestV werden voraussichtlich erhalten bleiben. Die Aufhebung der Kostenübernahme betrifft im Übrigen lediglich die Kosten für die Testung asymptomatischer Personen. Bei symptomatischen Personen werden weiterhin die Krankenkassen im Rahmen der Krankenbehandlung die Kosten übernehmen.

Für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, soll es Ausnahmen geben. Für diese soll es weiterhin kostenlose Testungen geben.

Der aktuelle Referentenentwurf des BMG sieht insoweit vor, dass § 4a (Bürgertestungen) durch einen neuen § 4a (Testungen bei vulnerablen Gruppen) ersetzt wird, der wie folgt lautet:

Asymptomatische Personen, die aufgrund der fehlenden Möglichkeit, einen vollständigen Impfschutz zu erlangen, bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besonders vulnerabel wären, haben Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests nach § 1 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2. Vulnerable Personen im Sinne des Satz 1 sind:

1. Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum 30. November 2021 gilt dies auch für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

2. Personen, die an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten an solchen Studien teilgenommen haben,

3. Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten.

Für Ihren Einwand, dass Jugendliche, die nach dem 30.11.2021 das 12. Lebensjahr vollenden, nach dem Referentenentwurf ihren Anspruch auf kostenlose Testung verlieren, auch wenn sie sich unverzüglich nach Vollendung des 12. Lebensjahres impfen lassen, danke ich Ihnen. Aufgrund des Umstandes, dass keiner der innerhalb der EU zugelassenen Impfstoffe eine Alterszulassung von unter 12 Jahren aufweist, eine Impfung vor Vollendung des 12. Lebensjahres daher nicht möglich ist, stellt dies ein reelles Problem dar. Wir haben diese Problematik dem BMG gegenüber im Rahmen der Länderanhörung thematisiert und hier beispielsweise die Aufnahme einer Karenzzeit für die Erlangung des vollständigen Impfschutzes angeregt.

Im Übrigen kann ich Ihnen in diesem Zusammenhang mitteilen, dass Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, von den Testnachweiserfordernissen befreit sind, vgl. § 3 Abs. 5 Nr. 2 der 14. BayIfSMV. Diese Ausnahme von den Testerfordernissen gilt auch in den Ferien.

Allerdings gilt die obige Schilderung nur für Schülerinnen und Schüler, die auch in den Sommerferien noch als solche geführt werden, wobei jedoch das Alter unerheblich ist. Das bedeutet mit Ausscheiden aus der Schule unterliegen die ehemaligen Schülerinnen und Schüler keiner Testpflicht in den Schulen mehr und sind somit nicht von den Testnachweispflichten befreit. Abiturientinnen und Abiturienten, die in diesem Schuljahr ihren Abschluss gemacht haben, sind formal keine Schülerinnen oder Schüler mehr.

Die Tests werden den Schülerinnen und Schülern in den Schulen weiterhin kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Lieber Herr L. ich hoffe Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben. Ihnen weiterhin alles erdenklich Gute und - Bleiben Sie gesund!

Klaus Holetschek

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