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Klaus Holetschek
CSU
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Frage von Olaf K. •

Hallo Herr Holetschek, ist eine Impfung von Genesenen statistisch gesehen wirklich notwendig. Wie hoch ist der Anteil von Genesenen auf den Intensivstationen ?

Es werden immer nur Ungeimpfte mit Geimpften (zu denen auch die Genesenen gehören) verglichen. Meiner Meinung nach sollten die Genesenen separat betrachtet werden, viele Impfungen wären evtl. gar nicht notwendig, da evtl. bei Genesen kein schwerer Verlauf zu erwarten ist.
Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen. VG O. Ketterer

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CSU

Sehr geehrter Herr K.,

 

 

vielen Dank für Ihre Frage bezüglich der Impfung von genesenen Personen.

 

Bei Menschen, die nachweislich eine SARS-CoV-2-Infektion hatten und wieder genesen sind, geht man nach aktuellem Kenntnisstand davon aus, dass sie zumindest teilweise immun sind. Allerdings nimmt die Anzahl der Antikörper mit der Zeit wieder ab. Um einen vollständigen Immunschutz zu erreichen, empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) ungeimpften immungesunden Personen ab 12 Jahren sowie 5- bis 11-jährigen Kindern mit Vorerkrankungen, die eine gesicherte SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, im Rahmen der Grundimmunisierung die Verabreichung einer Impfstoffdosis. Der Nachweis einer gesicherten, durchgemachten SARS-CoV-2-Infektion kann hierbei durch direkten Erregernachweis (PCR) zum Zeitpunkt der Infektion oder durch den Nachweis von spezifischen Antikörpern erfolgen, die eine durchgemachte Infektion beweisen. Die labordiagnostischen Befunde sollen in einem nach der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (RiLiBÄK) arbeitenden oder nach DIN EN ISO 15189 akkreditierten Labor erhoben worden sein.

 

Wurde die Infektion durch einen PCR-Test bestätigt, soll die Impfung mit einem Abstand von mindesten drei Monaten nach der Erkrankung erfolgen. Wurde die Infektion durch den serologischen Nachweis spezifischer Antikörper in einer Blutprobe bestätigt, kann die Impfung bereits ab vier Wochen nach der Labordiagnose erfolgen. Bei Personen mit Immundefizienz muss im Einzelfall entschieden werden, ob eine einmalige Impfstoffdosis ausreicht oder eine vollständige Impfserie verabreicht werden sollte. Kinder ohne Vorerkrankungen, die bereits eine labordiagnostisch gesicherte SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, sollen vorerst nicht geimpft werden.

 

Die Gesundung nach einer Infektion ist nicht meldepflichtig gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG). Daher beruht die Zahl der Genesenen auf einer Schätzung über den gesamten Datenbestand. Aus diesem Grund liegen keine personenbezogenen Daten zu den Genesenen vor, die eine entsprechende Auswertung erlauben würden.

 

Allerdings werden Genesene, die wieder erkranken, als Reinfektion erfasst. Sofern genesene Personen zusätzlich zur Infektion geimpft wurden, werden sie beispielsweise bei Aufnahme in ein Krankenhaus bei der Gruppe der Geimpften miterfasst. Genesene ohne Impfung werden in der Gruppe der Ungeimpften erfasst.

 

Zu differenzieren hiervon ist der Genesenen-Status im Rahmen von Infektionsschutzmaßnahmen. Diesbezüglich erfolgt teilweise eine rechtliche Gleichstellung mit vollständig geimpften Personen.

 

Nach der am 15. Januar 2022 in Kraft getretenen Neufassung des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV ist ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn der Nachweis den vom Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.rki.de/covid-19-genesenennachweis unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich

 

a) Art der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion,

b) Zeit, die nach der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion vergangen sein muss, oder Nachweis zur Aufhebung der aufgrund der vorherigen Infektion erfolgten Absonderung,

c) Zeit, die die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion höchstens zurückliegen darf.

 

Das Robert-Koch-Institut hat auf seiner Website derzeit folgende Kriterien veröffentlicht:

a) Die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt sein und

b) das Datum der Abnahme des positiven Tests muss mindestens 28 Tage zurückliegen und

c) das Datum der Abnahme des positiven Tests darf höchstens 90 Tage zurückliegen.

 

Diese Neuregelung gilt seit dem 15. Januar 2022 auch für alle Personen, die sich vor diesem Datum mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert haben, insoweit also „rückwirkend“. Personen, die vor der Änderung von § 2 Nr. 5 SchAusnahmV als genesen galten, gelten dies ggf. ab der Änderung nicht mehr.

 

Klaus Holetschek 

Mitglied des bayerischen Landtages 

 

Staatsminister 

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