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Klaus Holetschek
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Frage von Stefan F. •

Haben Sie als Jurist keine Bauchschmerzen bei der in Bayern nun möglichen 2G- und 3G-plus-Regelungen hinsichtlich Verfassungsmäßigkeit?

Sehr geehrter Herr. H.,

in Bayern sind seit letzter Woche endlich 2G- bzw. 3G-plus-Regelungen möglich. Das bedeutet für Menschen wieder mehr Normalität, für Ungeimpfte etwas mehr Ausgrenzung bzw. PCR-Tests (Schnelltests zählen nicht bei 3G-plus), die ab heute ja nur 50-80 Euro kosten, dafür aber auch 48 Stunden gültig sind (schlappe 750-1200 Euro monatlich im schlechtesten Fall, sollte man keine Flatrate abschließen). Das finde ich absolut in Ordnung, denn jeder hat ja ein Impfangebot bekommen.

Aber Moment mal, wie sieht es eigentlich mit der Verfassungsmäßigkeit aus? Haben Sie als Jurist sich damit beschäftigt bzw. ein Gutachten in Auftrag gegeben?

Mir liegt nämlich ein solches Rechtsgutachten vor von dem Staatsrechtler Prof. Dr. Murswiek, dass den Regelungen allesamt Verfassungswidrigkeit vorwirft, siehe [1].

Ist das die neue Art, Politik zu machen? (vgl. Ausgangssperren)

MfG

[1] https://impfentscheidung.online/rechtsgutachten-verfassungswidrigkeit-impfzwang/

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Sehr geehrter Herr F.

 

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 11. Oktober 2021. 

 

Unabhängig davon und darüber hinaus, dass das zitierte Rechtsgutachten von Prof. Dr. Murswiek von der Initiative freie Impfentscheidung e.V. in Auftrag gegeben wurde, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof – entgegen der Auffassung des zitierten Staatsrechtlers Prof. Dr. Murswiek – mit Beschluss vom 17.09.2021, Az. 25 NE 21.2309, die sogenannte 3G-Regelung in Bayern als voraussichtlich rechtmäßig bestätigt und einen gegen die entsprechende Vorschrift (§ 3 der 14. BayIfSMV) gerichteten Eilantrag abgelehnt. Bei den darüber hinausgehenden Zugangsbeschränkungen in Form von 2G oder 3G plus (§ 3a der 14. BayIfSMV) handelt es sich hingegen um solche, die von den Anbietern, Veranstaltern oder Betreibern von Einrichtungen oder Veranstaltungen, zu denen grundsätzlich Zugangsbeschränkungen in Form von 3G bestehen oder bei entsprechender 7-Tage-Inzidenz bestehen können, freiwillig vorgesehen werden. Diese Zugangsbeschränkungen gelten demgemäß nicht aufgrund zwingender Anordnung der Staatsregierung, sondern aufgrund des Hausrechts der Anbieter, Veranstalter oder Betreiber.

 

Auch ist die Staatsregierung davon überzeugt, dass die angesprochenen Ausgangsbeschränkungen Ende März bis April 2020 zum Wohl und zur Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger Bayerns in der ersten Welle der Pandemie ein wirksames und richtiges Mittel waren. Aus diesem Grund hat die Staatsregierung gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 04.10.2021, Az. 20 N 20.767 Revision eingelegt.

 

Im Übrigen wird von Seiten der Staatsregierung sichergestellt, dass laufend überprüft wird, ob und welche Regelungen weiterhin erforderlich sind. Sie werden Schritt für Schritt so angepasst, wie es nach der jeweils aktuellen pandemischen Lage erforderlich ist. Aus diesem Grund sind die zur Bewältigung der Pandemie getroffenen Maßnahmen auch stets zeitlich befristet. Dass die Staatsregierung ihrer dahingehenden Pflicht nachkommt, ist ihr auch vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof bestätigt worden. Dieser führt in seiner Entscheidung vom 17.12.2020, Az. Vf. 110-VII-20, unter Rn. 21 aus, dass „keine Anhaltspunkte dafür erkennbar [seien], dass die Bayerische Staatsregierung ihrer Pflicht, die getroffenen Maßnahmen fortlaufend auf ihre Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit hin zu überprüfen […], nicht nachkäme.“ Zudem hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 22.07.2021, Az. 25 NE 21.1814, erneut festgestellt, dass „[d]ie vom Verordnungsgeber getroffene Gefährdungsprognose […] auch gegenwärtig nicht zu beanstanden“ sei.

 

Mit freundlichen Grüßen 

 

Klaus Holetschek 

Mitglied des bayerischen Landtages 

 

Staatsminister

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