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Klaus Holetschek
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Frage von Edeltraud W. •

Als Corona Genesener habe ich einen Nachweis über den Infektionszeitpunkt, Ct-Wert und nach 6 Monate durch Bluttest nachgewiesene Antikörper. Warum wird das nicht länger anerkannt?

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau W.

 

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 24. Oktober 2021. Hierzu kann ich Ihnen gerne Folgendes mitteilen:

 

Die aktuelle Regelung zum Genesenenstatus beruht auf der bundesweit gültigen COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV). Sie legt fest, dass jene Personen als genesen gelten, deren PCR-bestätigte SARS-CoV-2-Infektion mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt.

 

Die Durchführung eines Antikörpertests reicht nicht aus, um als genesene Person zu gelten. Genesene Personen können ihre vorherige Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch Vorlage eines Dokuments in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache auf Papier oder in einem elektronischen Dokument nachweisen, aus dem die zugrundeliegende positive Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) hervorgeht, die mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt. Die PCR-Verfahren sind die Testverfahren mit der bei weitem höchsten analytischen Sensitivität und Spezifität im Vergleich zu allen anderen Testverfahren zum direkten Nachweis einer SARS-CoV-2-Infektion. Ein serologischer serologischer Nachweis SARS-CoV-2-spezifischer Antikörper hingegen lässt keine eindeutige Aussage zum Infektionszeitpunkt, zur Infektiosität oder zum Immunstatus zu.

 

Derzeit sind keine serologischen Korrelate (Antikörperspiegel) definiert, die als sogenannte Surrogatmarker, also als Ersatzparameter für bestehende Immunität geeignet wären, sodass kein Schwellenwert für die Anzahl der Antikörper angegeben werden kann, ab dem ein sicherer Schutz angenommen wird.

 

Eine Änderung der SchAusnahmV liegt allein in der Hand der Bundesregierung, zudem ist nach § 28c IfSG die Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates erforderlich. Es ist damit eher unwahrscheinlich, dass sich hier in Kürze Änderungen ergeben werden.

 

Ergänzend ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bereits eine „Aufwertung“ der Antikörpertestung insoweit stattgefunden hat, als dass das Paul-Ehrlich-Institut am 22.09.2021 ein Schema für eine vollständige Schutzimpfung von auf SARS-CoV-2-Antikörper gesichert positiv getesteten Personen veröffentlicht hat: Nach § 2 Nr. 3 SchAusnahmV (und auch § 2 Nr. 10 CoronaEinreiseV) soll der Nachweis eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nun auch dann vorliegen, wenn bei einer auf SARS-CoV-2-Antikörper gesichert positiv getesteten Person danach eine Impfstoffdosis verabreicht wurde.

 

Mit freundlichen Grüßen 

 

Klaus Holetschek 

 

 

Staatsminister 

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