Frage an Klaus Holetschek von Sofia B. bezüglich Recht
Mein Name ist Sofia und ich bin 20 Jahre alt. Ich wohne in einem Dorf mit meinen Eltern und drei jüngeren Geschwistern, alle älter als 14.
Ebenso habe ich einen Freund, der mich oft zuhause besuchen kommt.
Gemäß § 4 I Nr.1 BayIfSMV stellt dies in meinem Landkreis zum jetzigen Zeitpunkt kein Problem dar, da die Inzidenz über 100 liegt und sich somit eine weitere Person zusätzlich bei uns aufhalten darf.
Sinkt dieser Wert jedoch unter 100 dürfen sich, gem. § 4 I Nr.2 BayIfSMV, zwei Hausstände mit einer Maximalanzahl von 5 Personen treffen.
Das heißt mein Freund dürfte uns bei einem sinkenden Wert nicht mehr besuchen, da wir als 6-Personenhaushalt, die Maximalanzahl von vornherein überschreiten.
Meine Frage ist nun ob, dass Sinn der Verordnung ist, dass bei sinkendem Inzidenzwert die Maßnahmen vor allem bei größeren Familien zu einem Nachteil führen anstatt zu einem Vorteil.
Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen.
Sehr geehrte Frau Braun,
seit dem 08. März 2021 gilt in Bayern:
Die Anzahl der zulässigen Personen im Rahmen einer Besichtigung richtet
sich nach dem 7-Tage-Inzidenzwert *im entsprechenden Gebiet eines
Landkreises oder einer kreisfreien Stadt.*
- Bei einer *Inzidenz über 100* ist der Aufenthalt in privat
genutzten Räumen, auf privat genutzten Grundstücken und im öffentlichen
Raum zulässig mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie einer
weiteren Person.
- Bei einem 7-Tage-Inzidenzwert *zwischen 35 und 100* ist der
Aufenthalt in privat genutzten Räumen, auf privat genutzten Grundstücken
und im öffentlichen Raum mit maximal zwei Hausständen erlaubt, solange eine
Gesamtzahl von insgesamt 5 Personen nicht überschritten wird.
- In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine
*7-Tage-Inzidenz
von 35 nicht überschritten* wird, ist der Aufenthalt mit den Angehörigen
des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen zweier weiterer
Hausstände im Rahmen der Besichtigung zulässig, solange dabei eine
Gesamtzahl von insgesamt zehn Personen nicht überschritten wird.
Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die
Gesamtzahl außer Betracht.
*Für Ihre geschilderte Situation* gilt daher bei einer *Inzidenz zwischen
35 und 50* eine Höchstpersonenzahl von 5.
Es kann sich demnach zwar *nicht* Ihre *gesamte Familie* (Sie, Ihre Eltern,
und Ihre drei Brüder) mit der weiteren Person (Freund) treffen, wohl aber
können sich einzelne oder mehrere Familienmitglieder mit (auch mehreren)
weiteren Personen eines anderen Hausstands treffen, solange dabei die
Gesamtzahl von 5 Personen ab 14 Jahren nicht überschritten wird. Damit wird
insgesamt die Zahl der möglichen Kontakte erweitert, aber gleichzeitig auch
zahlenmäßig weiterhin begrenzt. Das ist durchaus *Sinn der geltenden
Regelung*.
In *Ihrem Fall* ist somit ein Treffen von Ihnen mit ihrem Freund etwa in
ihrem eigenen Zimmer möglich, da sich hier dann zwei Personen aus zwei
Hausständen treffen. Das ist erlaubt. Auch etwa ein gemeinsames Essen von
Ihnen mit ihren Eltern und Ihrem Freund wäre möglich. Hier würden sich dann
4 Personen treffen. *Nicht* möglich wäre dagegen ein gemeinsames
Zusammentreffen Ihrer *gesamten Familie* und Ihrem Freund. Dies entspricht
aber auch dem Sinn und Zweck der Regelung, persönliche Kontakte momentan
auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. Ein allgemeiner Hinweis noch:
Treffen der gesamten „Großfamilie“ oder des gesamten Freundeskreises
sollten im eigenen Interesse der Betroffenen und auch unabhängig von den
rechtlichen Grenzen aktuell möglichst vermieden werden.