
(...) Denken Sie nur an den Zwang zur Vorratsdatenspeicherung, der nach den geschlossenen Verträgen überhaupt nicht im Zuständigkeitsbereich der EU liegt, aber trotzdem vom Europäischen Gerichtshof bestätigt worden ist. Auch dafür musste eine absurde Auslegung des Wettbewerbsrechts herhalten. (...)