Frage an Klaas Hübner von Sieghard W. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Klaas Hübner,
als Bürger und Mitglied von Transparency International Deutschland e.V.(TID) frage ich Sie nach Ihrer persönlichen Auffassung und zu Ihren bisherigen Aktivitäten zur erforderlichen Änderung des Strafgesetzbuches, damit die Umsetzung der UN-Konvention gegen Korruption auch in Deutschland vorankommt.
Die diesbezüglichen Eckpunkte, die kürzlich durch die Arbeitsgruppe Korruption in der Politik zur Anpassung des § 108 e StGB erstellt wurden, können Sie über die Homepage von TID (www.transparency.de) erfahren.
Mit freundlichen Grüßen
Sieghard Weck
Sehr geehrter Herr Weck,
zur Umsetzung internationaler Rechtsinstrumente im Zuge der Korruptionsbekämpfung – unter anderem auch des VN-Übereinkommens gegen Korruption – liegt dem Deutschen Bundestag ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Beratung vor. Die Umsetzung der Vorgaben sieht auch eine Neuregelung hinsichtlich der Abgeordnetenbestechung vor. Die entsprechenden Änderungen sind in dem Gesetzesentwurf noch nicht enthalten, weil die gesetzgerberische Arbeit hierzu direkt durch die Abgeordneten des Deutschen Bundestages erfolgen soll.
Für die SPD-Bundestagsfraktion steht die Notwendigkeit einer grundsätzlichen Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung außer Zweifel. Wir wollen den Tatbestand der Abgeordnetenbestechung sowohl zur Umsetzung der internationalen Vorgaben als auch hinsichtlich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) ausdehnen.
Nach dem geltenden Recht sind die Bestechlichkeit und Bestechung von Volksvertretern nur in den Formen des Stimmenkaufs und -verkaufs bei Abstimmungen als Abgeordnetenbestechung nach § 108e Strafgesetzbuch (StGB) und der Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr nach Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung strafbar. Die auf der Ebene des Europarats und der Vereinten Nationen entstanden Konventionen (Strafrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption vom 27.1.1999 und das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption vom 31.10.2003) enthalten Vorgaben zu einer weiteren Erfassung von Korruptionstaten von und gegenüber Abgeordneten und führen daher zu einem Umsetzungsbedarf im deutschen Strafrecht. Umsetzungsbedarf besteht außerdem aufgrund der BGH-Rechtsprechung (Wuppertaler Korruptionsskandal und Kölner Müllskandal), da beim Umgang mit Korruptionshandlungen auf der Ebene der kommunalen Mandatsträger eine erhebliche Gesetzeslücke besteht. Der BGH entschied im sog. "Wuppertaler Korruptionsskandal", dass kommunale Mandatsträger keine Amtsträger i.S.v. § 11 Abs.1 Nr.2 StGB sind, soweit sie nicht mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut sind. In der letzten Wahlperiode hatte die rot–grüne Koalition bereits einen ersten Anlauf unternommen, die bislang straflose Annahme oder Forderung von Vorteilen im Zusammenhang mit mandatsbezogenen Handlungen unter Strafe zu stellen. Durch die vorgezogene Neuwahl kam es jedoch nicht zum Abschluss. Eine Einigung mit unserem Koalitionspartner CDU/CSU auf diesem Gebiet steht noch aus.
Mit freundlichen Grüßen
Klaas Hübner, MdB