Wird es Amnestie Regelung für die MPU Anordnung im Bezug auf Cannabis Konsum geben? Wenn ja: nach welchen Kriterien richtet sich diese Amnestie Regelung ?
Sehr geehrter Herr B.
ich bin der Meinung, wer berauscht ist, darf nicht Auto fahren, egal ob durch Alkohol, THC oder andere Substanzen. Gleichzeitig lehne ich es ab, den Entzug des Führerscheins quasi als Ersatzstrafrecht zu verwenden, so wie es viele Cannabis-Konsument*innen bisher erlebt haben. Vom Entzug des Führerscheins sind bisher auch Menschen bedroht, die Cannabis für den Eigengebrauch im Auto mit sich führen, ohne konsumiert zu haben. Das muss sich ändern! Mit dem CanG wird die Fahrerlaubnis-Verordnung dahingehend geändert, dass der reine Besitz von Cannabis, wenn keine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit vorliegt, nicht mehr zum Entzug der Fahrerlaubnis führen kann. Eine rückwirkende Änderung im Sinne einer Amnestie ist im Gesetzentwurf nicht vorgesehen. Der bisherige Verweis in § 14 Absatz 1 Satz 3 FeV auf Cannabis wird ersatzlos gestrichen. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann damit nicht mehr darauf gestützt werden, dass gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.
Zudem wurde kürzlich der Vorschlag der Expertengruppe des Bundesverkehrsministeriums für einen THC-Grenzwert vorgelegt. Die Empfehlung der Expertengruppe, den Grenzwert für Cannabis auf 3,5 ng zu erhöhen und ein neues Testverfahren zu etablieren, begrüße ich sehr. Jetzt gilt es, die Empfehlungen im Bundestag zügig umzusetzen, um anlasslose MPUs und eine Kriminalisierung durch die Hintertür zu verhindern.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Kirsten Kappert-Gonther