CanG und der alte THC Grenzwert im Straßenverkehr.
Sehr geehrte Frau Kappert-Gonther,
Wenn ab 01.04 das CanG in Kraft treten sollte, jedoch erst ab 31.03 ein neuer THC Grenzwert vorgelegt wird vom Verkehrsministerium, der erst noch ein Gesetzgebungsverfahren durchlaufen muss, ist der alte 1ng Wert dann noch gültig in diesem Zeitraum? D.h. Kann man jemanden nach dem 01.04 die Fahrerlaubnis entziehen weil er aufgrund eines 4-5 Tage zurückliegenden Konsums im Straßenverkehr über 1ng hat weil eben noch kein neuer Grenzwert vorliegt?
Sehr geehrter Herr S.,
bis ein neuer Grenzwert festgelegt ist, gilt der alte analytische Grenzwert. Ich stimme Ihnen zu, dass eine Kriminalisierung durch die Hintertür, beispielsweise durch den Entzug des Führerscheins, nicht stattfinden sollte. Wer nicht berauscht fährt und nur sehr geringe THC-Konzentrationen im Blut bzw. lediglich Abbauprodukte, die keinen Rauschzustand mehr verursachen, sollte keine negativen Konsequenzen erleben. Daher haben wir mit dem Cannabisgesetz die Fahrerlaubnisverordnung geändert und klargestellt, dass der reine Besitz von Cannabisprodukten nicht mehr zum Entzug des Führerscheins führen darf. Zudem wurde eine Expertenkommission im Verkehrsministerium eingesetzt, die eine Empfehlung für einen plausiblen THC-Grenzwert im Straßenverkehr vorlegt. Darauf basierend muss dann die Gesetzgebung im Straßenverkehrsgesetz erfolgen. Klar bleibt aber auch: Wer berauscht ist, darf auch nicht Auto fahren.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Kirsten Kappert-Gonther